„Kindesunterhalt“ und das bedingungslose Grundeinkommen

Je länger man sich mit dem bedingungslosen Grundeinkommen beschäftigt, desto mehr fallen einem die Möglichkeiten auf, die es bietet. So verhält es sich auch mit der Frage, wie sich ein bGE auf die gesetzliche Regelung des Kindesunterhalts auswirken könnte, auf die wir durch eine Zuschrift aufmerksam gemacht worden sind.

Ist das bGE hoch genug, um damit ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, dann stellt sich die Frage, ob es einer gesetzlichen Unterhaltsregelung überhaupt noch bedarf, zumindest aber, wie sie gestaltet sein muß. Ein ausreichend hohes bGE sichert den Unterhalt des Kindes ebenso wie den des mit ihm lebenden Elternteils. Je höher das bGE ist, desto weniger ist dann noch eine gesetzliche Regelung notwendig. Ist es nicht hoch genug, muß an einer Regelung der Bedarfe, die ein bGE nicht deckt, festgehalten werden.

Ein für das Wohlergehen und die Entwicklung des Kindes wichtiger Sachverhalt tritt durch die Einführung eines bGE um so deutlicher hervor: die Verantwortung der Eltern in ihrer umfassenden Bedeutung. Sie wird von den finanziellen Verpflichtungen weitgehend, je nach Höhe des bGEs sogar vollständig, entlastet. Weder kann dann der Unterhalt empfangende Partner dem Unterhalt leistenden irgendwelche Versäumnisse in dieser Hinsicht vorhalten, noch kann der Unterhalt leistende sich darauf zurückziehen, dass er damit schon seine Verantwortung wahrnimmt und der Rest der Verantwortung beim Unterhalt beziehenden Elternteil liegt.

Wird heute über Unterhaltsleistungen gestritten, sind diese Auseinandersetzungen nicht selten Ausdruck anderer Konflikte, z.B. einer nicht verwundenen Trennung, auch eines schlechten Gewissens gegenüber dem Kind u.ä. Werden heute Unterhaltsauseinandersetzungen zum Ersatzschauplatz für Konflikte, in denen es um etwas anders als den Unterhalt geht, werden diese Konflikte in ihrem eigentlichen Grund durch ein bGE leichter zu erkennen. Die Eltern können sich ihnen dann dort stellen, wo sie hingehören, sich gegebenenfalls auch Hilfe in Form von Beratung verschaffen. Das dient auch dem Wohl des Kindes, das unmittelbar am Wohlergehen der Eltern hängt.

Das Individualprinzip, dem das bGE folgt, hat also nicht nur für Familien folgen, deren Eltern noch zusammenleben, sondern auch für alleinerziehende Väter und Mütter. Gerade alleinerziehende Eltern geraten heute schnell unter Druck, wenn sie mit Erreichen des 3. Lebensjahres ihres Kindes bei Verfügbarkeit von Betreuungsmöglichkeiten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Mit einem bGE hingegen sind sie abgesichert und können sich so um ihre Kinder kümmern, wie sie es für richtig halten.

Sascha Liebermann

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