Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Ermittlung von Regelleistungen

In der Pressemitteilung (hier die Entscheidung in voller Länge) des Bundesverfassungsgerichts heißt es u.a.: „Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.“

Auf wenige der zahlreichen Kommentare sei hier hingewiesen:
Nachdenkseiten
Götz W. Werner
Heribert Prantl (Sueddeutsche Zeitung)
Jürgen Borchert (Richter am Hessischen Landessozialgericht)
Financial Times Deutschland
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Frankfurter Rundschau

Am Geist der sogenannten Hartz-Gesetze ändert diese Entscheidung nichts, worauf manche Kommentare deutlich hinweisen, während andere die Entscheidung als „Paukenschlag“ feiern. Weshalb, das bleibt ein Rätsel, denn wieder einmal musste das Bundesverfassungsgericht einen Missstand feststellen, der eigentlich politisch zu lösen ist. Eines Gerichtsurteils bedarf es dazu nicht. Wie schwer sich selbst Kritiker der gegenwärtigen Regelungen im Sozialgesetzbuch mit Alternativen tun, kann in der Phoenix-Runde vom 9. Februar exemplarisch erfahren werden.

Auch die deutliche Kritik von Wolfgang Lieb (Nachdenkseiten) am Urteil rückt nicht vom alten, den Lebensstandard sichernden Sozialstaat ab, der nur Ersatzleistungen gewährt und den Erwerbstätigen höher stellt als den Bürger. Die Nachdenkseiten haben sich wiederholt zum bedingungslosen Grundeinkommen ablehnend geäußert, ohne – diesen Eindruck erhält man als Leser – sich mit dem Vorschlag einmal differenziert zu beschäftigen (siehe dazu einen Kommentar und einen Leserbrief).

Sascha Liebermann

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