„Das Grüne Grundeinkommen als Mittel der Armutsbekämpfung“ – Gespräch mit Thomas Poreski…

…Mitglied des Landtages von Baden-Württemberg und schon lange mit der Thematik befasst. Das Gespräch wurde in der Reihe Sommer-Talk des Grünen Netzwerks Grundeinkommen geführt, hier geht es zur Aufzeichnung des Gesprächs, das Wolfgang Strengmann-Kuhn geführt hat. Lassen Sie sich nicht durch den falschen Video-Titel irritieren, der auf ein Gespräch mit Beate Müller-Gemecke hinweist.

Unsere Beiträge zur früheren Grünen Grundsicherung finden Sie hier, ältere Beiträge zu Thomas Poreskis Ausführungen hier.

Sascha Liebermann

„Die Antwort…

…ist ein neues System von Garantieleistungen: Eine Garantierente, eine Kindergrundsicherung und ein Garantieeinkommen für Erwerbstätige, das Aufstocker aus Hartz IV herausholt und gleichzeitig dafür sorgt, dass Erwerbsarbeit besser belohnt wird.“ – so Wolfgang Strengmann-Kuhn in einem Gastbeitrag in derFreitag, auf den Sascha Liebermann kürzlich bereits hinwies. Allerdings beantwortet er nicht die Frage, wer die entsprechenden Leistungen bereitstellen soll – und damit verweigert er sich der entscheidenden Frage, wer der Empfänger der Leistungen sein soll: Erwerbstätige (und diejenigen, die Erwerbsarbeit geleistet haben und zumindest zu Erwerbsarbeit bereit und fähig sind)? Bedürftige (die das natürlich nachweisen müssten)? Oder doch jede Bürger unseres Gemeinwesens, einfach weil er als Person gewürdigt wird?

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Wie aus dem bedingungslosen Grundeinkommen ein Erziehungsinstrument wird – Anmerkungen zur Grünen Grundsicherung

Wiederholt haben wir den Entwurf einer Grünen Grundsicherung von Manuel Emmler und Thomas Poreski kommentiert (Kommentar 1, Kommentar 2). Wir wollten dabei aufzeigen, wie wenig vom BGE übrigbleibt, wenn aus zu frühen polittaktischen Gründen, die Idee zurechtgestutzt wird, bevor ihre Tragweite deutlich und in der öffentlichen Debatte angekommen ist.

Einem Hinweis von Matthias Dilthey folgend, wollen wir hier auf eine weitere Vergabebedingung eingehen, die sich auf Seite 10 des Entwurfs findet. Dort heißt es:

„Die Ausbezahlung der Kindergrundsicherung ist gekoppelt an den Besuch eines anerkannten Halbtagskindergartens (ab dem 3. Lebensjahr), sowie bei schulpflichtigen Kindern an den Schulbesuch im Inland.“

Daß überhaupt ein reduzierter Betrag vorgesehen ist, versteht sich auch nicht von selbst, wenngleich eine solche Überlegung zumindest bedenkenswert ist. Allerdings keineswegs bedenkenswert ist die Einführung einer Pflicht, Kinder in einem Halbtagskindergarten unterzubringen, wenn Eltern die Kindergrundsicherung beziehen wollen. Zwar befinden sich Emmler und Poreski hier in guter Gesellschaft mit unser Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen, doch das zeigt nur, wie weit verbreitet die Vorstellung ist, Bildung oder Kinderbetreuung müsse erzwungen werden (siehe auch das „Elterngeld“).

Wer Eltern nicht zutraut, daß sie in der Regel für ihr Kinder das Beste wollen, der benötigt solche Regulierungen. Begründet werden sie meist mit dem Verweis darauf, wie viele Eltern heute ihrer Verantwortung nicht nachkommen. Weil es das gibt, weil es also Ausnahmen gibt, muß man die Regel danach richten. Weil es Ausnahmen gibt, müssen alle nach ihnen beurteilt werden. Hier soll der Teufel mit dem Beelzebub ausgetrieben werden. Dabei wird darüber hinweggegangen, daß wir heute in dieser Hinsicht liberaler sind. Wo Eltern tatsächlich ihrer Verantwortung nicht nachkommen, da haben wir zum Wohl des Kindes das Kinder- und Jugendhilfegesetz geschaffen. Es erlaubt dem Jugendamt eine Intervention zum Wohl des Kindes.

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Befürworter des bedingungslosen Grundeinkommens?

Die Befürworter eines bedingungslosen Grundeinkommens haben deutlich an Zahl zugenommen, nicht nur in der öffentlichen Diskussion melden sie sich zu Wort, auch Parteien und Experten nehmen den Vorschlag heute ernster als noch vor einem Jahr. Die zunehmende Popularität hat allerdings nicht nur zu einer Verbreitung der Idee, sondern auch der Begriffe geführt, mit denen sie formelhaft in Verbindung gebracht wird. Seit einiger Zeit ist deutlich geworden, daß unter der Flagge auch Schiffe segeln, die mit der Idee mehr oder weniger, bisweilen gar nichts mehr gemein haben.

Jüngst wurde Meinhard Miegel in einem Interview gefragt, ob er das bedingungslose Grundeinkommen unterstütze, hier seine Antwort:

„Wir führen eine Diskussion über dieses bedingungslose Grundeinkommen. Ich finde diese Diskussion symphatisch, aber es gibt noch eine ganze Reihe von ungelösten Problemen. Diese müssen gelöst werden. Das Hauptproblem sind schrankenlose Mitnahmeeffekte. Ich vertrete die Auffassung, dass ein Grundeinkommen gewährt werden sollte und zwar von der Wiege bis zur Bahre. Andere Sozialleistungen sollen dann aber ersatzlos gestrichen werden. Gleichzeitig soll jeder Erwachsene, sagen wir vom 18. bis zum 70. Lebensjahr, eine Verpflichtung zu sozialer Tätigkeit eingehen müssen. Und wer diese soziale Arbeit nicht auf sich nehmen will, der bekommt auch kein Grundeinkommen.

Zwei Stellen in dieser kurzen Passage sagen, was Meinhard Miegel mit dem Vorschlag verbindet. Mitnahmeeffekte kann es nur geben, wenn Leistungen (zweckgebundene Subventionen) mißbraucht werden, sie also in Anspruch genommen werden, obwohl kein Bedarf besteht bzw. ein Handeln auch zustande gekommen wäre ohne diese Leistungen. Schon hieran ist abzulesen, daß das bedingungslose Grundeinkommen nicht mehr das ist, was es bezeichnet. Wenn jeder Staatsbürger Anspruch (Individualanspruch) auf das bGE hat und es nicht als zweckgebundene Subvention zu verstehen ist, kann es keinen Mitnahmeeffekt geben. Das bGE entspricht ja vielmehr einer zweckungebundenden Subvention für alle Staatsbürger.

Die zweite aufschlußreiche Stelle bedarf kaum eines weiteren Kommentars. Wird die Gewährung des bGEs an Altersstufen geknüpft, ist der Individualanspruch von der Wiege bis zur Bahre aufgegeben. Wer eine Verpflichtung zu sozialer Tätigkeit vorsieht, verkehrt das bGE in eine Sozialleistung alten Stils, also dem Geiste nach in das, was wir heute mit Arbeitslosengeld I und II schon haben.

Die Bedingungslosigkeit des Grundeinkommens ist nur gesichert, wenn seine Gewährung nicht von einer zu erbringenden Leistung abhängig gemacht wird. Sein Bezug darf lediglich vom Status abhängig sein. Deswegen ist die allgemeine Bestimmung notwendig, daß Staatsbürgerschaft oder auch eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung sind. Neben dieser Bestimmung spielt die Höhe des bGEs eine entscheidende Rolle. Ist der Betrag zu niedrig angesetzt, diese Gefahr besteht beim Solidarischen Bürgergeld und der Grünen Grundsicherung (hier ein Kommentar von Thomas Poreski zu meiner jüngst geäußerten Kritik , dann erzeugt das bGE mittelbar eine Erwerbsverpflichtung, damit ein ausreichendes Einkommen erzielt werden kann.

Nun wird gerne darauf verwiesen, der Vorschlag müsse auch Akzeptanz finden können, ein zu hoch angesetzter Betrag bewirke das Gegenteil. Würde dies bemerkt, nachdem es eine breite öffentliche Diskussion schon gegeben hat, wäre sie bedenkenswert. Bevor aber überhaupt eine solche breite Diskussion tatsächlich in Gang gekommen ist – wir stehen erst am Anfang – führt diese Beschränkung zur Selbstbeschränkung. Wir verschenken Möglichkeiten, wenn eine Diskussion über den weitreichenden Vorschlag schon zu Beginn unterlaufen wird.

Sascha Liebermann

Grüne Grundsicherung – ein Nachtrag

Vor einigen Wochen haben wir in unserem Blog den Entwurf zu einer „Grünen Grundsicherung“ kommentiert und auf systematische Schwächen dieses Vorschlages aufmerksam gemacht. Anlaß war, daß es mehr und mehr Vorschläge gibt, die als bedingungsloses Grundeinkommen dargestellt werden, in ihrer Konzeptionierung aber das bedingungslose in ein bedingtes Grundeinkommen verwandeln, z.B. durch einen zu niedrig angesetzten Betrag.

Mittlerweile hat Bündnis 90/ Die Grünen (Baden Württemberg) ein Diskussionsportal zur Grünen Grundsicherung eingerichtet. Der dort abgelegte längere Eröffnungsbeitrag, verfaßt von Thomas Poreski (einem der Verfasser des kommentierten Vorschlags), ist hier Anlaß zu einem Nachtrag.
Es heißt dort: „Jede Alternative muss deshalb so konkret ausformuliert sein, dass sie nicht nur philosophischen, sondern auch politischen Maßstäben genügt“. In der Tat ist dies wichtig, doch läßt die Gegenüberstellung von philosophisch und politisch erahnen, wodurch ein Vorschlag „konkret“ wird. Grundsätzliche Erwägungen, wie wir sie seit Beginn vorgenommen und in der öffentlichen Diskussion zu verbreiten versucht haben, gelten wohl eher als philosophisch. Sie sind nicht darauf gerichtet, Umsetzungsschritte zu entwerfen, sondern grundlegende Fragen auszuleuchten, die es dann erst erlauben, bedacht über Umsetzungsschritte zu diskutieren. Das „Philosophische“ ist also in der Tat sehr „praktisch“, wenn es darum geht, Wirkungszusammenhänge menschlichen Handelns deutlich zu machen und damit mögliche Wirkungen eines bedingungslosen Grundeinkommens auszuleuchten.

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"Grüne Grundsicherung" verschenkt Chancen eines bedingungslosen Grundeinkommens

Seitdem nun mehrere Parteien sich mit dem bedingungslosen Grundeinkommen (BGE) beschäftigen und eigene Vorschläge erarbeitet, gar manche der typischen Gewährungsformeln – „von der Wiege bis zur Bahre“ (auch der hier diskutierte Vorschlag, S. 8) – aufgegriffen haben, ist es umso wichtiger, das Augenmerk aufs Detail zu legen. Dies soll hier bei einem Beitrag geschehen, der anläßlich des Zukunftskongresses von Bündnis 90/ Die Grünen diskutiert worden ist. Es handelt sich um den Entwurf „Grüne Grundsicherung“ von Thomas Poreski und Manuel Emmler.

Wenn Poreski und Emmler von einer Festschreibung des Sockelbetrags auf 500 € für Volljährige und 400 € für Minderjährige (S. 9) (aus Finanzierungserwägungen) sprechen, kann dieser Betrag nur nach heutiger Kaufkraft gemeint sein. Er ist so niedrig, daß auf jeden Fall ein Erwerbseinkommen hinzukommen muß, um ein armutsfestes Einkommen zu beziehen, was die Autoren selbst einräumen (S. 8). Damit aber ist der Ausdruck „bedingungslos“ ad absurdum geführt und seiner Bedeutung beraubt. Denn, wenn die Grundsicherung nicht ausreichend hoch ist, es eines zusätzlichen Einkommens auf jeden Fall bedarf, hat man kaum die Wahl, auf Erwerbsarbeit ganz zu verzichten. Nur wenn das aber ermöglicht wird, ist die Gleichwertigkeit jeglichen Engagements erreicht. Durch die Hintertür bleibt im Papier von Poreski und Emmler das Erwerbsprinzip aufrechterhalten und es wäre nicht dem Einzelnen überlassen, wo er sich engagieren will.

Der Mindestlohn, an dem die Autoren festhalten, wäre bei einem ausreichend hohen BGE überflüssig. Doch dann müßte die Entscheidung für ein wirklich freiheitliches Gemeinwesen getroffen werden, was die Autoren offenbar nicht wollen. Ist aber der Grundsicherungsbetrag zu niedrig, eröffnet dieses Modell gerade nicht diejenigen Freiheitsmöglichkeiten, die mit einem BGE gegeben wären und die aus unserer heutigen Misere erst hinausführten. Eine beim BGE mögliche Delegierung der Verhandlungen über Arbeitsbedingungen an die Mitarbeiter, der Verzicht auf Erwerbsarbeit zu jeder Zeit, ist bei der Grundsicherung nicht möglich. Auch wenn die Autoren hier das Gegenteil behaupten (S. 20) und versichern, daß die Entscheidungsfähigkeit des Einzelnen gestärkt werde, kann dies mit dem festgeschriebenen Betrag, gemessen an seiner heutigen Kaufkraft, nicht geleistet werden. Ein BGE in ausreichender Höhe hingegen würde den Einzelnen erheblich stärken.

Es wird ein Unterschied zwischen Grundeinkommensempfängern gemacht, die gearbeitet haben (sie erhalten bei Arbeitslosigkeit einen Zusatzbetrag) und anderen. Damit ist die Grundeinkommensidee gerade ihrer umwälzenden Kraft beraubt und die bisherigen Verhältnisse werden im großen und ganzen fortgeschrieben. Zwar können auch beim BGE die Mitarbeiter eine Abfindung aushandeln oder in eine Versicherung vorher eingezahlt haben, die im Fall der Arbeitslosigkeit fällig wird, doch wäre das keine staatliche Leistung. Das BGE zielt ja gerade darauf, auf solche Zusatzleistungen nicht angewiesen zu sein.

Emmler/Poreski halten an der Einkommensteuer (S. 8) fest und bleiben damit im Alten stecken. Die von Benediktus Hardorp und Götz Werner dargelegte Analyse der tatsächlichen Wirkung von Steuern macht deutlich, wer heute schon die Steuerlast trägt: der Verbraucher. Eine Unternehmensbesteuerung führt demnach in die Irre. Sie belastet nur den Prozeß der Wertschöpfung, also der Leistungserbringung, behindert damit auch Innovationen statt die Vernutzung von Leistungen zu belasten. Auch hier geht es aber nicht vor allem um eine technische Frage. Mit der Umgestaltung des Steuerwesens von einer Einkommen- zu einer Konsum-(Verbrauch)Steuer verwandelten wir unser Bewertungsgefüge: Heute bewerten wir, über wieviel Einkommen der Einzelne verfügt und schöpfen davon ab; die Konsumsteuer hingegen bewertet, was der Einzelne mit seinem Geld macht. Die Konsumsteuer entlastet Leistungserbringung und belastet Leistungsvernutzung (Konsum).

Man erkennt an dem Entwurf deutlich, wie wichtig die Systematik eines Vorschlages und die Höhe des BGEs darin ist. Aus diesem Grund reden wir stets davon, daß es so hoch als möglich sein soll, um deutlich zu machen: Die Diskussion um ein bedingungsloses Grundeinkommen ist auch eine Diskussion darum, wieviel Freiheit wir ermöglichen wollen und wieviel wir bereit sind, dafür umzuverteilen.

Sascha Liebermann