Hilft neuer „Standard für Vollzeit“ von 30 bis 35 Stunden weiter?

Sonja Bastin scheint sich dessen sicher, in einem Dossier des entsprechenden Bundesministeriums (BMFSFJ) taucht der Vorschlag ebenfalls auf (S. 51), unter dem Stichwort Arbeitszeitmodelle ist er immer wieder einmal verhandelt worden. Würde der Vorschlag hier wirklich weiterhelfen in der Frage, wie Familie und Berufsleben überein gebracht werden könnten oder weicht er nur der Nicht-Vereinbarkeit aus?

Ganz praktisch gedacht muss nur einmal durchgerechnet werden, was dieser neue „Standard“ bringen würde. Wir sprechen von einer Erwerbsarbeitszeit von sechs bis sieben Stunden am Tag bei einer 5-Tage-Woche. Rechnen wir Pausen und Pendelzeiten hinzu, je nach Rechtslage, kommen eine bis eineinhalb Stunden dazu, das macht also sieben bis achteinhalb Stunden Aufwand für Erwerbstätigkeit in Vollzeitverhältnissen. Man gewinnt etwa zwei Stunden im Vergleich zu heute, was durchaus zeitlich ein Gewinn wäre, der organisatorische Aufwand wäre aber immer noch erheblich. Morgens ginge es um 8 Uhr aus dem Haus, nachdem das Kind in den Kindergarten oder die Kita gebracht wurde, um 8.30 Uhr träfe man beim Arbeitsplatz ein, um 14.30 Uhr bzw. 15.30 würde man wieder gehen, könnte gegen 16 Uhr das Kind abholen. Ich gehe hier einmal davon aus, dass beide Vollzeit erwerbstätig wären. In Teilzeit für beide stellte sich das anders dar. Woran sich allerdings gar nichts ändert, ganz gleich, ob Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit, sind die Unvorhersehbarkeiten kindlicher Bedürfnisse und Sorgen, die der weitgehenden Organisierbarkeit von Arbeitsabläufen und Aufgaben entgegenstehen. Auch änderte sich nichts am normativen Vorrang von Erwerbstätigkeit, wie er heute besteht und in alle Poren des Sozialstaats hinein lebt.

Ein solches Arbeitszeitmodell würde es Eltern nicht erlauben, für eine gewisse Zeit auch ganz zuhause sein zu können, einfach weil sie Eltern sind. Das heutige Elterngeld ist demgegenüber ein Belohnungssystem für erwerbstätige Eltern, nicht eine Unterstützung von Eltern, weil sie Eltern sind.

Wer Elternschaft aus dieser Umklammerung befreien, wer Sorgetätigkeiten ihr eigenes Recht zukommen lassen will, der muss den Vorrang von Erwerbstätigkeit aufheben. Das geht nicht innerhalb eines Gefüges, das alles stets aus Erwerbstätigkeit ableitet oder vor ihrem Hintergrund begründet. Ein Bedingungsloses Grundeinkommen erlaubte genau diesen Schritt aus der Umklammerung, weil es die Person als solche zur Geltung kommen lässt, um ihrer selbst willen und um des Gemeinwesens selbst willen. Dann liegt es in ihrer Hand, Prioritäten zu setzen, wo sie diese sieht.

Siehe auch unsere Beiträge zu „Vereinbarkeit von Familie und Beruf„, „Unbezahlte Arbeit“. Wohin die Ausrichtung an Erwerbstätigkeit führt zeigt auch sehr deutlich die Ausweitung nicht nur von Kinderbetreuungszeiten, sondern auch die Ausweitung der Altersspanne, ab wann sie möglich ist, siehe dazu „Kinderbetreuung Kompakt 2019“ und die „Betreuungsquoten von Kindern unter drei Jahren„.

Sascha Liebermann