„Abhängigkeit“ vom Staat als Schreckgespenst – als sei das heute anders…

…und als spiele es keine Rolle, worin diese „Abhängigkeit“ genau besteht, um die es hier geht. Allgemein gesprochen ist diese Abhängigkeit (siehe auch hier) gar nicht aufzuheben, es kann also nur um die Frage gehen, in welcher Form sie besteht. Hier weist BGE Eisenach auf den richtigen Punkt hin, dass ein BGE Freiräume gegenüber Fremdbestimmung eröffnet und dem Einzelnen abverlangt, sich zu diesen Möglichkeiten zu verhalten, die breiter sind als im Angesicht des Erwerbsgebots. Diese Freiheitszumutung wird meist unterschätzt. Es kann also nur darum gehen, wie das Abhängigkeitsverhältnis gestaltet wird, nicht ob es stärker oder schwächer ist, denn Freiheit ist ohne Abhängigkeit nicht zu haben.

Sascha Liebermann