Erziehungszeiten, Kinderberücksichtigungszeiten – ja, aber nicht ohne Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit!

Nachdem Bundesarbeitsminister Heil seinen Vorschlag einer „Grundrente“ – besser: Rente nach Mindestentgeltpunkten, weil sie erwerbsabhängig ist – unterbreitet hat, stellt sich die Frage, wie sie sich zum bestehenden Gefüge sozialer Sicherung verhält. Hier ein Beitrag dazu. In diesem Zusammenhang tauchte auch die Frage auf, ob denn „Kindererziehungszeiten“ berücksichtigt werden, um die Mindestbeitragsjahre zu erreichen, die für den Bezug der Grundrente Voraussetzung sein sollen. Abgesehen von Kindererziehungszeiten gibt es noch „Kinderberücksichtigungszeiten“, letztere allerdings verlangen eine Mindestversicherungszeit, um Berücksichtigung zu finden, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Schaut man sich das komplexe Gefüge an sowie dazu noch das Verhältnis zwischen beitragsfinanzierten Rentenanwartschaften und steuerfinanzierter Grundsicherung, wird wieder einmal deutlich, wie komplex die Systeme sozialer Sicherung sind, woraus sich entsprechende Folgen ergeben – wie die Diskussion darum zeigt, ob denn die Grundrente gerecht sei, welche Ungerechtigkeiten sie mit sich bringe usw. Dabei hängen manche Kritikpunkte schlicht an der Frage, ob es in Deutschland eine bedarfsunabhängige, jedem gleichermaßen zustehende Mindestrente geben soll (andere Länder kennen ein solches System) oder nicht. Heil will auf der einen Seite die Grundrente ohne Bedürftigkeitsprüfung, zugleich aber nur, wenn Mindestbeitragsjahre in der Rentenversicherung vorliegen. Damit verliert der Vorschlag wieder das sympathische Ziel, einen Sockel zu schaffen, für den sich keiner zu rechtfertigen hat. Vergleicht man die Diskussion um eine Grundrente oder Mindestabsicherung mit dem Vorschlag eines Bedingungslosen Grundeinkommens, wird ersichtlich, welch einfache und wirkungsvolle Lösung es böte. Dazu muss es aber die Bereitschaft geben, bedarfsunabhängig eine Basisleistung bereitzustellen – das scheint die größte Hürde.

Sascha Liebermann