Das eine folgt aus dem anderen: Erwerbsgebot = Sanktionsnotwendigkeit…

…man kann die Sanktionen lediglich so oder so gestalten, auf sie zu verzichten wäre im bestehenden Gefüge ein Widerspruch in sich. Erst wenn die Erwerbsbereitschaft aufgegeben wird als Bedingung, lässt sich auf Sanktionen verzichten.

Sascha Liebermann