Das Urteil des Bundesgerichtshof aus dem vergangenen Juli lässt tief blicken (Siehe Bundesgerichtshof). Die Frankfurter Rundschau zitiert folgendermaßen:
„Der betreuende Elternteil müsse die Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Es sei „nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte (Mutter) bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte“, so der BGH. Demnach müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut. (dpa)“
Wie viel den Bedürfnissen von Kindern angemessener stellt sich ein bGE dar, dass zum einen die Unterhaltsfrage klärt und den Unterhalt sichert, zum anderen dem alleinerziehenden Elternteil überlässt, ob er nun für das Kind zuhause bleiben oder erwerbstätig sein möchte.
Siehe auch unseren früheren Beitrag „‚Förderung des Kindeswohls‘ ohne Eltern„. Siehe auch „‚Vereinbarkeit‘ von Familie und Beruf oder doppelter Verzicht?“