…sagt der Träger des Wirtschafts-Nobelpreises Peter Howitt im Interview mit Der Standard. Aus dieser Aussage ließen sich verschiedene Schlüsse ziehen, z. B. der, dass ein BGE dann ja keineswegs in die von vielen befürchtete „soziale Hängematte“ führe oder den notorischen „Arbeitsanreiz“ senke. Wiederholt ist eine Kritik oder Ablehnung eines BGE mit dieser Begründung erfolgt, ohne dass sie gegen ein BGE spricht. Denn, wenn ein „Job“ mehr ist als Geld, dann wird ein BGE diesem Mehr auch nicht schaden können. Doch was sagt Howitt im Interview, nachdem zuvor über etwaige Auswirkungen der Nutzung von Künstlicher Intelligenz gesprochen wurde?
„STANDARD: Hilft bedingungsloses Grundeinkommen?
Howitt: Es geht bei Jobs nicht nur ums Geld. Bedingungsloses Grundeinkommen ist für die meisten nicht sehr zufriedenstellend. Menschen wollen ein gutes Selbstwertgefühl, sie wollen von anderen respektiert werden und spüren, dass es wichtig ist, was sie machen. Dafür braucht es mehr als nur ein Grundeinkommen.“
Weshalb ist ein BGE nicht „zufriedenstellend“, wenn damit alle möglichen Tätigkeiten aufgegriffen werden können, auch solche, die kein Einkommen bieten? Howitt verbindet mit der Ausübung eines Jobs – schon das eine degradierende Bezeichnung für einen Beruf bzw. eine Tätigkeit – die Erfahrung, etwas schaffen oder leisten zu können, der Job also ein Ort des Gelingens und der Anerkennung ist. Zu glauben, dass dies nur dort oder vor allem dort der Fall sei, ist allerdings eine erhebliche Verkürzung. Gerade ein BGE erlaubte, Tätigkeiten zu verfolgen, die nicht an Einkommen gebunden sind, es erweitert also den Möglichkeitsraum und hebt den Vorrang von Erwerbstätigkeit auf. Das allerdings sieht er nicht, wenn er BGE auf Einkommen reduziert.
Darüber hinaus bietet diese Erfahrung nur eine vermittelte Form von „Selbstwertgefühl“, denn Howitt gibt ja zu verstehen, dass es sich nur um eine Anerkennung handele, die sich auf das angemessene Erledigen einer Aufgabe bezieht. Diese über die gelingende Erledigung einer Aufgabe vermittelte Anerkennung kann man als Anerkennung in einer „spezifischen Sozialbeziehung“ bezeichnen, denn die Anerkennung dient nicht der Person um ihrer selbst willen, sie dient der Person nur im Verhältnis dazu, wie sie die Aufgabe erledigt.
Howitts Einwand geht nicht nur am BGE vorbei, er verklärt zugleich die Bedeutung der in Erwerbstätigkeit erfahrbaren Anerkennung, die lediglich kollegialer Art ist, sich also auf einen Zweck bezieht, dem Mitarbeiter dienen. Die Person als solche erfährt dort gerade keine Anerkennung um ihrer selbst willen. „Selbstwertgefühl“, das Howitt so heraushebt, muss also differenziert werden in 1) dasjenige, das aus der Anerkennung der Person um ihrer selbst willen resultiert, das geht auf sozialisatorische Erfahrungen zurück, hier geht es darum vorbehaltlos angenommen zu werden. Eine andere Form der Anerkennung ist diejenige, die 2) sich auf Leistung bezüglich bestimmter Aufgaben bezieht, das ist die, die Howitt vor Augen hat. Wer Anerkennung auf die Anerkennungsform 2) reduziert, also auf eine Anerkennung durch Erledigung einer Aufgabe, kann Anerkennung 1), die Anerkennung um der Person selbst willen, nicht in den Blick bekommen.
Warum ist das für die gesamte Diskussion um ein BGE aufschlussreich? Weil an dieser mangelnden Differenzierung deutlich wird, dass ein entscheidender Grund für ein BGE, die Anerkennung 1) als Bürger um seiner selbst und des Gemeinwesens willen nicht gesehen wird. Das ist aber die Legitimationsbasis im Rahmen die politischen Ordnung der republikanischen Demokratie, die entscheidend ist. Anerkennung im Modus 2) verkürzt sie auf Anerkennung für Leistung, das ist der Modus von Leistung für Gegenleistung.
Sascha Liebermann
