…das zeigt der Überblick darüber von Henrike Roßbach in der Süddeutschen Zeitung. Deutlich wird bei aller Unterschiedlichkeit der Vorschläge, dass alle gleichermaßen eine Gerechtigkeitsfrage aufwerfen, wenn es um die Anrechnung des Zuverdienstes auf ein wie auch immer gestaltetes Mindesteinkommen geht. Diese Diskussion wird ähnlich bezüglich der Grundrente geführt, die Hubertus Heil vorgeschlagen hat.
Eingewandt wird, dass die einen nach Bedarfsprüfung dann eine Mindestsicherung erhalten und einen bestimmten Anteil des Zuverdienstes behalten können, die anderen ein kaum höheres Einkommen mit regulären Löhnen erreichen, das sei ungerecht. Solange es aber ein Mindest- oder Garantieeinkommen nur nach Bedarfsprüfung geben soll, solange wird es diese Einwände geben, denn das eine hängt mit dem anderen zusammen, Stichwort Transferentzugsrate (hierein gehört ebenso die Diskussion um das Lohnabstandsgebot und die Armutsfalle).
Erst wenn ein Schritt weiter gegangen würde, das Mindesteinkommen ohne Bedarfsprüfung bereitstünde, was ein Bedingungsloses Grundeinkommen sein könnte, änderte sich die Lage. Denn jeder Zuverdienst käme zum BGE hinzu und nur der Zuverdienst sollte einer etwaigen (direkten) Besteuerung unterliegen. Nur für Bedarfe oberhalb eines BGE müsste noch eine Bedarfsprüfung stattfinden. Sie stünde allerdings auf einer anderen Grundlage, denn mit dem Verzicht auf das Erwerbsgebot und der Abschaffung der Bedürftigkeitsprüfung für das Mindesteinkommen verdrängte Autonomieförderung das Erwerbsgebot aus dem Zentrum des Sozialstaats.
Siehe zur Bedarfsprüfung hier, zur Haltung der Autorin zum Bedingungslosen Grundeinkommen hier.
Sascha Liebermann