Sehen aber im #BGE, was nichts anderes ist als ein Recht auf Einkommen, Sozialabbau und eine Stilllegungsprämie? (MS)
— BGE Eisenach (@bge_esa) January 3, 2022
…abgesehen davon ist die Frage, welche Rechte hier gemeint sind und wie sie im Verhältnis zum Erwerbsgebot stehen. Zwar werden solche Rechte nicht unmittelbar vom Erwerbsgebot angetastet, doch solange Erwerbsteilnahme über allem steht, verbleibt nur ein enger Korridor des Möglichen, der zugleich alles, was nicht Erwerbstätigkeit ist, normativ degradiert. Bekräftigt wird das noch durch die sanktionsbewehrten Einkommensersatzleistungen. An dieser normativen Vorrangstellung ändert sich nichts, wenn neue Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die eine andere „Vollzeit“, mit weniger Stunden, vorsehen, denn das Erwerbsgebot wird dadurch nicht angetastet.