Das Kind beim Namen nennen statt Verrenkungen mancher Sanktionsgegner

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern sein Urteil zur Frage verkündet, ob Sanktionen im Sozialgesetzbuch (Zweites Buch) verfassungsgemäß sind und sie teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Verlauf der öffentlichen Anhörung im Januar 2019 legte es nahe, dass Sanktionen nicht unangetastet bleiben werden. Sie gelten allerdings grundsätzlich weiterhin als verfassungskonform, das Prinzip der Nachrangigkeit sozialstaatlicher Leistungen ist möglich und wird davon nicht angetastet.

Schon länger werden die Sanktionsinstrumente kritisiert und vor allem in Zusammenhang mit der Agenda 2010 gebracht, die ein neues „Regime“ installiert habe, wie mit Erwerbslosen umzugehen sei. Manche Kritiker der Sanktionen fordern schon länger eine repressionsfreie Grundsicherung, lehnen Sanktionen vollständig ab. Wiederum andere stimmen in diesen Chor ein, sind aber gegen ein Bedingungsloses Grundeinkommen. Robert Habeck stellte vor etwa einem Jahr klar, welche Verpflichtung aufgehoben werden müsste, damit es eine „Garantiesicherung“ geben könnte: die Erwerbsverpflichtung. Just sie ist es aber, die von manchen Kritikern gar nicht oder nur in Grenzen angetastet wird.

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