Repressionsfreie Mindestsicherung im heutigen Sozialstaat – Fortschritt oder Verklärung?

Anlässlich einer Podiumsdiskussion, an der ich kürzlich teilnahm, kam wieder einmal die Frage auf, ob es nicht besser sei, statt eines Bedingungslosen Grundeinkommens eine sanktionsfreie bzw. „repressionsfreie“ Mindestsicherung einzuführen, vielleicht auch als Übergangslösung. Das würde den Menschen im Hier und Heute schon helfen, wäre eher durchsetzbar, während eine Einführung des BGE auf absehbare Zeit unrealistisch erscheine. Verschiedentlich ist schon in diese Richtung argumentiert worden, nicht selten waren die Befürworter zugleich Gegner des BGE (siehe hier, hier und hier).

Die Forderung nach der Abschaffung von Sanktionen bzw. Repressionen hat auf den ersten Blick etwas für sich, weil dann endlich Druck von denjenigen genommen würde, die die Leistungen benötigen, um ihr Auskommen einigermaßen zu sichern. Es spräche also alles dafür, die Abschaffung zu befürworten und darin vielleicht sogar einen Einstieg in ein BGE zu sehen (Die Petition von Inge Hannemann zur Abschaffung von Sanktionen im Sozialgesetzbuch wurde vor wenigen Tagen im Petitionsausschuss abgeschlossen, siehe auch hier). Warum ist es dann aber so schwer, sie abzuschaffen, woran liegt das? Weshalb lassen sich dafür keine Mehrheiten mobilisieren? Ist die Forderung bei näherer Betrachtung womöglich naiv, weil sie der inneren Logik des bestehenden Sicherungssytems widerspricht?

Schaut man in die Sozialgesetzgebung der letzten Jahrzehnte, lehrt sie einen, weshalb die Abschaffung von Sanktionen eine so große Hürde darstellt. Bundessozialhilfegesetz, Sozialgesetzbuch II und XII – sie alle kannten bzw. kennen Sanktionen von Leistungsbeziehern und Mitwirkungspflichten, um den Leistungsbezug wieder zu verlassen. Ist das nun Zufall oder doch konsequent? Wenn Systeme sozialer Sicherung in ihrem Zentrum das Erwerbsprinzip haben, von dem sich Leistungen herleiten und an denen sie gemessen werden (bis auf wenige Ausnahmen), dann müssten wir doch zu dem Schluss gelangen, dass es gar kein solch kompensatorisch wirkendes Sicherungssystem geben kann, das nicht Sanktionsinstrumente benötigt. Sanktionen in einem solchen Sicherungssystem abzuschaffen und das System beibehalten zu wollen, ist nicht möglich. Was sich diejenigen von einer sanktions- oder repressionsfreien Mindestsicherung versprechen, die sie fordern, tun dies entweder aus taktischen Überlegungen, um das heutige Sicherungsgefüge mit Hilfe eines trojanischen Pferdes auszuhöhlen oder sie sind sich über die innere Logik des Systems nicht im Klaren. Für den ersten Fall kann man fragen, ob eine solche Taktik für die öffentliche Auseinandersetzung um die Frage, wie wir miteinander leben wollen, sinnvoll ist oder ob sie nicht gerade diese Frage verdeckt. Für den zweiten Fall muss man konstatieren, dass die Forderung zwar verständlich ist, dadurch wird sie aber nicht weniger naiv.

Helga Spindler hat in ihrer Stellungnahme für den Landtag Nordrhein Westfalens zur Aussetzung von Sanktionen im Sozialgesetzbuch Ausführungen gemacht, die erkennen lassen, dass sehr wohl eine Entschärfung der heute praktizierten bzw. vorgesehen Sanktionen möglich ist. Das wäre mehr „Großzügigkeit“, von der auch Norbert Häring einmal gesprochen hat, ohne dass aber ganz auf Sanktionen verzichtet würde. Sie schreibt:

„1.) Die Aussetzung von Sanktionen ist nicht gleichbedeutend mit der völligen Abschaffung von jeglicher Mitwirkungspflicht und der daran geknüpften Sanktionen, sondern würde den Leistungsbeziehern nach 10 Jahren erstmals signalisieren, dass sie nicht weiter nur als Objekte oder Erziehungsbedürftige gesehen werden. Sie würde vorübergehend Druck von den Sachbearbeitern nehmen, die Bezieher in der eigentlich versprochenen „koproduktiven“ Beziehung unterstützen wollen, und im übrigen eine Wirkungsforschung zulassen, die bisher wegen der drohenden Sanktion überhaupt nicht möglich ist.“ (Stellungnahme, S. 1)

Es ist schwer nachzuvollziehen, wie Helga Spindler zu ihren Schlussfolgerungen kommt. „Erziehungsbedürftige“ würden die Leistungsbezieher doch bleiben, denn das ist die normative Basis der Mitwirkungspflicht. Wer nicht mitwirkt, wird sanktioniert – das mag weniger Erziehung sein als bisher, bleibt aber Erziehung.

Entsprechend schreibt sie:

„5.) Die Aussetzung von Sanktionen lässt sich auch in Teilschritten durchführen, die Gestaltungsspielräume für Erwerbslose und Jobcentermitarbeiter erhöhen und vor allem sinnlosen Druck abbauen und trotzdem die Auffassung, bzw. Erfahrung berücksichtigt, dass zumindest in manchen Fällen Sanktionen notwendig sind, damit Verpflichtungen eingehalten werden.“ (Stellungnahme, S. 2)

Und weiter heißt es:

„Hier wäre es ein Gebot des Anstands, die Sanktionen auszusetzen. Sowohl das ISG, als auch der DGB und der Deutsche Verein stimmen hier in der Kritik überein. Die Akzeptanz in der übrigen Bevölkerung wäre ebenfalls nicht gefährdet, wenn Sanktionen auf die Verweigerung der Arbeitsaufnahme und Bewerbungen auf dem ersten Arbeitsmarkt beschränkt würden.“ (Stellungnahme, S. 3)

Das ist eben die Logik eines erwerbszentrierten und nicht auf Handlungsbereitschaft setzenden Sicherungssystems. Sicher, es lässt sich an der Höhe und Schärfe der Sanktionen etwas verändern, doch verändert das den Charakter des Sicherungsgefüges nicht.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass es keine Abschaffung von Sanktionen geben wird, ohne nicht das gesamte Sicherungssystem anders auszurichten, und zwar auf die Fundamente der Demokratie, auf die Stellung der Bürger in ihr. Die Befürworter einer repressionsfreien Mindestsicherung bzw. der Abschaffung von Sanktionen müssen sich fragen lassen, ob diese Forderung nicht die Zusammenhänge verharmlost und von der grundsätzlichen Diskussion wegführt.

Sascha Liebermann