„Das gefährdet die Existenz“…

…so Richter Jens Petermann vom Sozialgericht in Gotha, das die Sanktiongsregelung im SGB II vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen will, in einem Interview mit dem mdr. Siehe auch diesen Beitrag des mdr.

Siehe unseren Kommentar zur Frage, ob solche Fragen juristisch oder politisch gelöst werden müssen sowie weitere Kommentare hier und hier zur Geschichte der Sanktionen im Bundessozialhilfe- wie im Arbeitsförderungsgesetz von 1969. An dem heute geltenden Sozialgesetzbuch gibt es Vieles zu kritisieren, es sollte jedoch nicht der Eindruck entstehen, das sei alles von gestern auf heute über uns gekommen – es hat vielmehr Tradition.

„10 Jahre Hartz IV. Schikane per Gesetz“ – und die Alternative?

So ist ein Kommentar von Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung übertitelt, der deutliche Worte findet. Hier ein Auszug:

„…Der Sanktionsparagraf des Sozialgesetzbuchs II ist Kern und Zentrum des gesamten Hartz-Gesetzes – der längste Paragraf und offenbar der wichtigste: Wie kann man die Hartz-IV-Empfänger zwiebeln? Der Paragraf behandelt die Leute als potenzielle Faulpelze, denen man die Faulpelzerei auf Schritt und Tritt austreiben muss. Das trifft seit der Einführung des Gesetzes vier bis fünf Millionen Menschen jährlich.
Die schwarze Pädagogik, in der Kindererziehung verpönt, hat Hartz IV also bei erwachsenen Menschen wieder eingeführt. Das Gesetz hat wieder eingeführt, was das Bundesverfassungsgericht abgeschafft hat: Der Betroffene steht in einem besonderen Gewaltverhältnis zum Staat; er ist mehr Untertan als Bürger, er ist Objekt von staatlichem Paternalismus…“

So deutlich Prantl hier wird, was folgt daraus, worin besteht die Alternative? Man schaue nur einmal in das Arbeitsförderungsgesetz von 1969 (Bundesgesetzblatt von 1969, § 118 (S. 603)), das bis Ende der neunziger Jahre galt und erkennt sofort den Sanktionsgeist, der mit den „Gesetzen für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ eine besonders drastische Gestalt erhalten hat.

Es gibt nur eine Alternative, wenn die Vorrangstellung von Erwerbsätigkeit aufgegeben wird, wenn Einkommenssicherung auf einem Mindestniveau nicht mehr von Erwerbstätigkeit abhängig ist. Das Bedingungslose Grundeinkommen leistet genau das.

Sascha Liebermann