Freude bei den Empfängern des sogenannen Bürgergeldes…

…dürfte bald aufkommen angesichts der Einigung der Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Staaten darüber, dass „Produkte vom Markt verbannt und an den Grenzen beschlagnahmt werden sollen, wenn festgestellt wurde, dass Zwangsarbeit eingesetzt wurde.“ (dpa – zit. n. Hellweger Anzeiger vom 6. März 2024, S. 6) Warum? Laut dem Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit der International Labour Organization von 1930, Art. 2, Abs. 1, das am 1. Mai 1932 in Kraft trat, gilt als „‚Zwangs- oder Pflichtarbeit‘ im Sinne dieses Übereinkommens […] jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.“ (Deutschland hat dies ratifizierts. auch hier) – Also müssen Produkte, die aus Arbeit hervorgehen, die Empfänger von Sozialleistungen unfreiwillig ausüben und nur, um Sanktionen zu entgehen, „vom Markt verbannt werden“. – Welcher Unternehmer will das Risiko schon eingehen?

Thomas Loer

Wieder einmal Jubelberichte über den Arbeitsmarkt – doch die Zahlen lassen anderes erkennen…

…berichtet O-Ton-Arbeitsmarkt:

„2016 waren laut Statistischem Bundesamt 43,4 Millionen Menschen erwerbstätig. Doch als Erwerbstätigkeit definiert die Statistikbehörde jede entlohnte Beschäftigung von mehr als einer Wochenstunde. Die Erwerbstätigen stehen also keinesfalls allesamt in einem „normalen“, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Zu ihnen zählen unter anderem auch Mini- und Ein-Euro-Jobber sowie bezahlte Praktikanten.“

Hier geht es zum vollständigen Beitrag

„Was sind Erwerbstätige?“ (Destatis)

Die „Langen Reihen“ des Statistischen Bundesamtes von 1970 bis 2015 finden Sie hier. Betrachtet man die geleisteten Stunden pro Erwerbstätigen (1970: 1966, 2015: 1367), zeigt sich deutlich, wie stark das Arbeitsvolumen pro Erwerbstätigen abgenommen hat. Es kann keine Rede davon sein, dass die Veränderung im Verhältnis zu 1991 gering sei, um fast 200 Stunden ist die Arbeitszeit zurückgegangen, also mehr als um einen Monat Vollerwerbstätigkeit.