Solange es eine Mitwirkungspflicht gibt, können Sanktionen nicht abgeschafft werden…

…das zeichnet gerade ein erwerbszentriertes Hilfesystem wie den bestehenden Sozialstaat aus. „Hartz V“ ist dann in der Tat treffender.

Sascha Liebermann

Die Würde des Menschen… geht im Jobcenter offenbar leicht verloren

Solidarisches Grundeinkommen vs. Regelbedarf Arbeitslosengeld II…

…eine Beispielrechnung für die Stadt Wuppertal hat Harald Thomé, tacheles e.V., vorgelegt:

„Der vorgesehene Nettolohn von 1.200 € ist zudem alles andere als eine gute Bezahlung. Mit einem Nettolohn von 1.200,- € (1.658,- € Bruttolohn) bleibt häufig sogar noch ein aufstockender Hartz IV-Anspruch, wie die Beispielrechnung anhand des Hartz IV-Bedarfes einer alleinstehenden Person in Wuppertal zeigt:

Regelbedarf: 416,00 €
Bruttokaltmiete in Wuppertal*: 376,00 €
Heizkosten: 80,00 €
Mehrbedarf Warmwasser: 9,57 €
Sozialrechtlicher Bedarf: 881,57 €

Dem sozialrechtlichen Bedarf ist das Einkommen entgegen zu stellen:
Nettoeinkommen : 1.200,00 €
– Grundfreibetrag (ggf. höhere Kosten): 100,00 €
– Erwerbstätigenfreibetrag: 200,00 €
Anrechenbares Einkommen: 900,00 €“

Rechtsverschärfung durch Rechtsvereinfachung – Neue Anweisung der Bundesagentur für Arbeit

Stefan Sell führt in einem Blogbeitrag aus, was es mit der „Rechtsvereinfachung“ auf sich hat, auch Harald Thomé hat in seinem Newsletter vom 31. August darauf hingewiesen.

Wäre die Konsequenz nicht, das Mindesteinkommen auf andere Weise bereitzustellen und damit die Erwerbszentrierung der Sicherungssysteme zu verlassen, die die Legitimationsbasis für Sanktionen abgibt? Das wäre der Schritt zum Bedingungslosen Grundeinkommen. Über diesen sind sich viele Kritiker des Bestehenden, auch Stefan Sell, doch nicht ganz sicher. Stattdessen fordern manche eine „repressionsfreie Grundsicherung“, als könne ein erwerbszentriertes Sicherungssystem auf Sanktionen verzichten.

Sascha Liebermann