Und die „Arbeitnehmer“ könnten immer mit Hinweis aufs #BGE die Mitarbeit unter den ihnen angebotenen Konditionen ablehnen.
— BGE Eisenach (@bge_esa) March 30, 2023
Kategorie: Verhandlungsmacht
„Fachkräftemangel oder Mangel an guten Arbeitsbedingungen“…
Fachkräftemangel oder Mangel an guten Arbeitsbedingungen in der Gastronomie? @AKLinz Expertin @s_hoetzinger bringt Evidenz in die einseitige Diskussion @nachrichten_at . Sehr informativer thread. @s_hoetzinger arbeitet auch gerade an einem Forschungsprojekt dazu. #ff
https://t.co/gnDlxDkzzT— Dennis Tamesberger (@tamesberger) April 7, 2022
…keine neue, aber eine berechtigte Frage angesichts der stetig wiederkehrenden Diskussion über diese Frage. Siehe unsere früheren Beiträge dazu hier.
Womöglich würde noch besser zu erkennen sein, wie es mit den Arbeitsbedingungen steht, wenn es für Arbeitnehmer einfacher wäre, auszuweichen bzw. sie mehr Verhandlungsmacht hätten, wie ein Bedingungsloses Grundeinkommen sie verschaffen würde.
Sascha Liebermann
„Aldi lockt Lkw-Fahrer mit höheren Löhnen“ oder wie eine Selbstverständlichkeit zur Meldung werden kann
Spiegel online setzt fort: „Der Mangel an Lkw-Fahrern macht der britischen Wirtschaft schwer zu schaffen. Handelsriese Aldi versucht es jetzt mit dem einfachsten Mittel, das die Marktwirtschaft zu bieten hat: mehr Geld.“
Was hier für einen Fall eintritt, könnte mit einem Bedingungslosen Grundeinkommen selbstverständlich sein, nicht des Mangels, der Verhandlungsmacht wegen, die es verliehe. Die, die bei dieser Meldung womöglich in Feierlaune geraten – die Gewerkschaften – wollen aber gerade ein BGE nicht haben.
Sascha Liebermann
Mögliche Folgen eines Bedingungslosen Grundeinkommens – in jedem Falle bessere Verhandlungsmöglichkeiten
Ungeliebte Jobs werden teurer, wenn der Zwang wegfällt.
Manch beliebter Job könnte aber gleichzeitig billiger werden, weil derjenige der ihn machen möchte, schon ein #Grundeinkommen hat.
Was überwiegt, wird viel über unsere derzeitigen Arbeitsbedingungen aussagen.
— Baukje (@BaukjeDobbie) June 9, 2021
„Globalisierung und technologischer Wandel führen nicht einfach so zu sinkenden Löhnen und sozialer Ungleichheit“…
…so ist ein Beitrag von Patrick Schreiner über eine Studie des ifo-Instituts übertitelt, der in eine andere Richtung weist, als es in der öffentlichen Diskussion häufig der Fall ist. Ohne die Studie nun selbst geprüft zu haben, sind die Befunde (siehe Titel) nicht wirklich überraschend. Überraschend konnte doch eher die Vorstellung sein, der Nationalstaat sei gegenüber der Globalisierung ohnmächtig und handlungsunfähig. Schreiner weist dann auf eine Schlussfolgerung der Studie hin:
„Ein Versuch, die Einkommensungleichheit alleine durch Qualifizierungsmaßnahmen zu verringern, reicht nicht aus. Um den Rückgang der Lohnquote umzukehren, bedarf es vielmehr eines institutionellen Rahmens, der die Verhandlungsmacht der Arbeit stärker mit der Verhandlungsmacht des Kapitals in Einklang bringt. Unsere Ergebnisse deuten an, dass es möglicherweise nicht ausreicht, den gewerkschaftlichen Organisationsgrad zu erhöhen, um solche gleichen Ausgangsbedingungen zu erreichen. Vielmehr bedarf es eines Policy-Mixes, der darauf abzielt, die institutionelle Macht der Gewerkschaften durch eine höhere Tarifdeckung sowie möglicherweise durch eine bessere Tarifkoordination zu stärken und die strukturelle Macht der Arbeit durch die Verbesserung der Sicherungsnetze der Arbeitnehmer zu erhöhen.“
„Das Grundeinkommen wird Chefs das Fürchten lehren“…
…so die Ko-Autoren von Götz W. Werner, Marc Friedrich und Matthias Weik bei focus online.
„Die Rolle der Gewerkschaften in einer Grundeinkommensgesellschaft“…
…so lautet ein Beitrag von Ronald Blaschke, indem die mögliche „Rolle“ der Gewerkschaften dargelegt wird, wenn ein BGE einmal eingeführt worden wäre. Während der Beitrag die Perspektive starkmacht, dass Gewerkschaften eine wichtige Aufgabe zukommt, sofern sie sich auf die Veränderungen durch das BGE einlassen, weist ein Kommentar zum Beitrag von Wolfram Sondermann auf die Folgen eines BGE für die Gewerkschaften hin:
„Die Intention des Beitrags [von Ronald Blascke, SL] ist lobenswert, aber es nützt nichts: Die „individuelle Verhandlungsmacht“ würde im Falle eines BGE die „kollektive Verhandlungsmacht“ faktisch sehr weit zurückdrängen. Der Beitrag setzt voraus, dass das Streikrecht unter BGE-Bedingungen Bestand hätte, woran aber stark gezweifelt werden muss, da es tatsächlich wohl durch ein nicht-existenzgefährdendes Kündigungsrecht eingetauscht würde. Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Rechtsprechung ein solches Macht-Ungleichgewicht durchgehen lassen würde, in dem subventionierte Arbeitnehmer ein Streikrecht gegenüber nicht-subventionierten Arbeitgebern innehätten, so dass sie den Betrieb auf u. U. unabsehbare Zeit bestreiken könnten. Im öffentlichen Dienst würde der Staat sogar das Streikgeld seiner Tarifgegner zahlen. Solche Rahmenbedingungen des BGE sind m. E. schlechterdings unvorstellbar. Die Gewerkschaften sollten für ein tatsächlich auskömmliches BGE eintreten, aber in dem Bewusstsein, dass der beste Job dann getan ist, wenn er sich überflüssig gemacht hat.“
In der Tat muss man sich fragen, woraus die Gewerkschaften noch ihre Legitimation beziehen könnten, wenn es ein BGE gäbe. Zum einen könnten Arbeitnehmer individuell besser über Arbeitsbedingungen verhandeln, das würde schon sehr viel ändern. Alleine schon, dass Arbeitnehmer vom einem konkreten Arbeitsplatz nicht mehr abhängig wären, um ihr Auskommen zu haben, kehrte die Verhältnisse um. Unternehmen wären weit mehr gefordert, attraktive Arbeitsbedingungen zu bieten, als dies heute der Fall ist, und zwar auf allen Ebenen. Zum anderen wären kollektive Verhandlungen auf betrieblicher Ebene einfacher möglich, ohne einer überbetrieblichen Ebene zu bedürfen. So könnten Bedingungen ausgehandelt werden, die besser auf die jeweilige Lage eines Unternehmens reagieren können. Das muss nicht heißen, dass unternehmensübergreifende Vereinbarungen, die Tarifpartner aushandeln, nicht weiter denkbar wären, das schließt auch Wolfram Sondermann nicht aus, doch in welchem Maße das, wenn überhaupt, sinnvoll wäre, ist schwer einzuschätzen.
Ronald Blaschke, der auf den Kommentar Sondermanns geantwortet hat, verweist auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, der in Artikel 8 das Streikrecht und die Gründung von Gewerkschaften schütze. Doch die Stellung dieses Rechts leitet sich aus der Bedeutung von Erwerbstätigkeit als Einkommensquelle her, würde also in seiner Bedeutung durch ein BGE durchaus angegriffen. Damit könnte auch dieser Pakt seine Stellung einbüßen, wo ein BGE in ausreichender Höhe einführt würde. Darüber hinaus ist ein Recht nichts wert, das keine Gefolgschaft findet, es würde praktisch unterlaufen, wenn unverhältnismäßig wenige Arbeitnehmer bereit wären, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden. Die Frage, die Sondermann gestellt hat, die auch in den anderen Kommentaren zum Text virulent ist, ist nicht nur eine des Rechts. Wenn Arbeitnehmer noch weniger als heute bereit wären, in eine Gewerkschaft einzutreten, dann stellt sich die Frage, wen diese Gewerkschaft noch vertritt. Für 2006 wurde eine Deckungsrate der Tarifbindung in Deutschland von 65 % duchschnittlich ermittelt (z. B. hier). Würde ein BGE dazu führen, dass diese Deckungsrate weiter abnähme, dann stünde die Tarifpartnerschaft als legitimer Verhandlungspartner in Frage.
Sascha Liebermann
Mindestlohn, Arbeitszeitverkürzung und das bedingungslose Grundeinkommen
Auch unter Grundeinkommensbefürwortern (z.B. im Netzwerk Grundeinkommen, Unterpunkt 20 der Fragen und Antworten) wird über die Frage diskutiert, ob es über ein bedingungsloses Grundeinkommen hinaus doch noch eines Mindestlohns und einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung bedürfe. Hinter diesen Erwägungen geben sich noch Vorbehalte zu erkennen, und zwar Vorbehalte hinsichtlich dessen, ob der Einzelne die Verantwortung, die das bGE ihm aufbürdet, auch schultern kann.
Schauen wir uns manche dieser Einwände an:
1. Das bGE führt zu Lohndumping
Auf jeden Fall führt das bGE dazu, daß zwei Funktionen, die heute im Lohn vereint sind, getrennt werden: Existenzsicherung und Gehalt. Das bGE übernimmt die Existenzsicherung, das Gehalt ist dann nur noch ein Wertschöpfungsanteil am Erfolg des Unternehmens. Diese Trennung beider Funktionen erlaubte in der Tat ein Absinken der Gehälter, ohne daß das Einkommen der Mitarbeiter sinken muß. Entscheidend ist die Summe, das Einkommen setzt sich nur anders zusammen als zuvor. Von dieser Seite aus betrachtet, stellt das Sinken der Gehälter kein Problem dar, weil es nicht zum Sinken der Einkommen führen muß.
Darüber hinaus ist allerdings festzuhalten, daß über Gehälter verhandelt wird und Unternehmen sie nicht diktieren können. Ein bGE in ausreichender Höhe verleiht ja gerade Verhandlungsmacht, die Arbeitnehmer heute in diesem Maße nicht haben. Jegliche Furcht vor Lohndumping ist also unberechtigt, sie ist noch noch Ausdruck von Mißtrauen in die Verhandlungsfähigkeiten des Einzelnen. Wer sich mit einem bGE im Rücken auf ein niedriges Gehalt einläßt, tut das aus freien Stücken und muß es dann auch verantworten.
2. Das bGE ist ein Kombilohn und subventioniert Erwerbsarbeit
Das bGE wird sich sehr wahrscheinlich auf die Gehaltsstruktur auswirken, doch wird es nicht als Subvention für Erwerbsarbeit bezahlt. Es ist ein Bürgereinkommen, Auswirkungen auf die Gehaltsstruktur sind mittelbar, die Gewährung des bGE – im Unterschied zu Lohnsubventionen – ist zweckungebunden und nur vom Bürgerstatus abhängig.
Es ist also mit allen Formen der Subventionierung von Erwerbsarbeit nicht vergleichbar. Wenn es etwas „subventioniert“, dann ist es Freiheit.
3. Die Untenehmen müssen einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, das bGE jedoch entlastet sie davon
Was ist die Aufgabe von Unternehmen, welchen Beitrag können sie leisten? Sie sollen Werte erzeugen, also Dienste und Produkte für mögliche Kunden bereitstellen. Damit sie dies unter für sie förderlichen Bedingungen tun können, muß eine entsprechende Infrastruktur bereitgestellt werden. Sie wird aus Steuermitteln finanziert. Alle Kosten, die im Wertschöpfungsprozess entstehen, das ist wiederholt dargelegt worden (vgl hier und hier), müssen von einem Unternehmen erwirtschaftet werden – das geht nur über den Absatz. Deswegen reicht ein Unternehmen seine Kosten weiter – auch die Gehälter der Mitarbeiter -, so daß sie Bestandteil des Güterpreises werden. Wer also der Auffassung ist, Unternehmen müßten mehr beitragen und dürften von den Aufwendungen für Löhne nicht unverhältnismäßig entlastet werden (siehe z.B. die Fragen und Antworten des Netzwerk Grundeinkommen), meint, die die Weiterwälzung der Kosten in die Güterpreise verhindern zu können. Weil dies nicht möglich ist ohne die Existenz von Unternehmen zu gefährden, ist eine Steuer am wirksamsten, die am Verbrauch ansetzt, dann also erst, wenn der Wert erzeugt ist und konsumiert wird. Das würde die Wertschöpfung entlasten. Ein solche Steuer macht transparent, welche Kosten tatsächlich angefallen sind, sie werden nicht, wie heute, versteckt. Wie effizient und ressourcenschonend produziert wird, das liegt in der Verantwortung des Unternehmens. Hoher Ressourcenverbrauch kann entsprechend besteuert werden.
4. Eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung ist nötig, damit Arbeitslast wie Arbeitschancen gerecht verteilt werden
Ein bGE soll die Entscheidungsfreiheit und damit einhergehend die Verantwortung des Einzelnen stärken. Von daher liegt es nahe, ihn über seine (Erwerbs-)Arbeitszeit genauso verhandeln zu lassen wie über die Höhe seines Gehalts. Ob er mehr oder weniger arbeiten will, darüber soll er selbst befinden, er alleine kann am besten bestimmen, wieviel er zu leisten in der Lage und willig ist.
Wer eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung zusätzlich zum bedingungslosen Grundeinkommen fordert, wertet Erwerbsarbeit auf, denn: Was verteilt werden muß, ist entweder besonders begehrenswert oder besonders wertvoll. Jegliches Engagement jenseits der Erwerbsarbeit würde damit wieder abgewertet – wir hätten nichts gewonnen. Vergleichbar verhält es sich mit der Forderung nach einem Mindestlohn: Nur wer dem Einzelnen nicht zutraut, vernünftig zu verhandeln, kann einen Mindestlohn für notwendig halten. Beide, eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung wie ein Mindestlohn, sind noch Ausdruck eines Mißtrauens. So ganz können wir dem Einzelnen doch nicht vertrauen, das für ihn Angemessene auszuhandeln, deswegen diese Schutzmaßnahmen. Damit wird ihm aber Verantwortung aus der Hand genommen, die er auch selbst tragen kann – vorausgesetzt, daß bGE ist hoch genug.
Sascha Liebermann