Susanne Wiest liegt nun die schriftliche Begründung vor, mittels derer der Petitionsausschusses empfahl, die Petition zum Grundeinkommen Ende Juni abzuschließen. Noch in letzter Minute versuchten einige Abgeordnete, eine Anhörung im Bundestag zu erreichen. Als das nicht gelang, gaben sie eine persönliche Erklärung ab. So wichtig dieser Versuch war, andere mit ins Boot zu holen, so sehr lässt er einen verwundert zurück. Weshalb wird erst im letzten Moment damit begonnen, Unterstützer zu gewinnen? Seit Anfang Juni war bekannt, wann die Bundestagssitzung statt finden wird. Sagt uns das etwas darüber, wie ernst oder nicht ernst das Thema genommen wird?
„Uninspiriert, mutlos, seltsam“ – so fasst Susanne Wiest ihre Eindrücke zur Beschlussempfehlung zusammen, wütend macht sie die Begründung (PDF der Beschlussempfehlung). Das ist nachvollziehbar, denn die Begründung versammelt eine Reihe von Vorurteilen, Illusionen über den heutigen Sozialstaat und vermeintliche Schwierigkeiten der Einführung eines BGE. Sie zeigt allerdings auch deutlich, wie wichtig gute und klärende Argumente für die Diskussion sind, denn die Ablehnung zeugt von widerstreitenden Gerechtigkeitsvorstellungen. Die damit verbundenen Einwände spiegeln insofern authentisch die öffentliche Diskussion wieder, niemanden, der mit ihr vertraut ist, werden die Einwände überraschen.
Es bedarf einer Solidargemeinschaft, die das BGE auch zu tragen bereit ist, und diese Solidargemeinschaft bildet sich als Gemeinschaft der Staatsbürger (siehe auch meinen Beitrag in diesem Band). Es zeigt sich in den Einwänden – ganz wie in der öffentlichen Diskussion -, dass genau dieser Zusammenhang im öffentlichen Bewusstsein wenig bis gar nicht verankert ist. Unser Selbstverständnis als Gemeinwesen ist eben, trotz aller bürgerschaftlichen Lebenszusammenhänge, kein bürgerschaftliches. Nur auf dieser Basis aber ist eine souveräne (nicht autarke) Gestaltung des gemeinschaftlichen Lebens möglich. An einer Stelle verweist die Beschlussempfehlung auf die Folgen der Einführung eines BGE angesichts der Verflechtung mit der Weltwirtschaft. Dies kann als Flucht vor Verantwortung gedeutet werden, denn auch heute stehen wir vor der Aufgabe, tragfähige Antworten auf Zuwanderung zu finden. Daran änderte sich durch ein BGE, nichts, es entsteht also kein neues Problem. Es lässt sich dieser Verweis auf die Weltwirtschaft ebenso als Selbstentmündigung lesen, weil er ängstlich auf die Anderen schielt, statt die Gestaltung des Gemeinwesens in die Hand zu nehmen.
Der immer wiederkehrende Verweis auf die Menschenrechte und die Menschenwürde, der sowohl in der Beschlussempfehlung als auch in der Grundeinkommensdebatte angeführt wird, ist im Verhältnis zum konkreten Zusammenleben abstrakt. Die Menschenrechte sind nur so lebendig und wirkungsvoll, wie sie in einem Gemeinwesen in alltägliche Lebensvollzüge integriert werden, wie sie gelebt werden. Die Menschenrechte werden erst durch ein Gemeinwesen wirkungsvoll, nicht ohne es. Dazu bedarf es eines politischen Gebildes als unabdingbarer Voraussetzung, der Nationalstaat mit der universalistisch definierten Staatsbürgerschaft ist genau ein solches. Das behagt einigen nicht, das Unbehagen ist aber nicht die Lösung, sondern das Problem. Wer souverän gestalten können will, kommt ohne den Nationalstaat nicht aus. Er ist nicht ein Missgeschick der Geschichte oder eine leider zu erduldende Unannehmlichkeit; er ist Inbegriff politischer Gemeinschaft und so Ausdruck davon, selbst gestalten zu können.
In der Empfehlung wird unter anderem mit der Einzelfallgerechtigkeit des heutigen Sozialstaats argumentiert und sie dem BGE gegenübergestellt. Das mag sich gegen den Petitionstext von damals richten, doch Frau Wiest hat über die Jahre – und deutlich genug in der Anhörung – ihre Position differenziert. Das BGE steht gar nicht gegen bedürftigkeitsgeprüfte Leistungen, es stellt sie jedoch auf ein anderes Fundament und schafft Entlastung dort, wo heutige Bezieher tatsächlich nur Einkommensmangel haben und weiter nichts benötigen. Denn, wo eine Einkommenssicherung über den Bürgerstatus begründet wird, stellt sich auch die Bedürftigkeitsprüfung anders dar. Die stigmatisierenden Effekte des heutigen Systems würden aufgehoben, das kann als entscheidender Effekt gelten. Er resultiert aus der normativen Umwertung des Sozialstaats im Dienst der Bürger, d.h. nicht mehr Erwerbstätigkeit wird zum legitimierenden Grund für Einkommen, sondern Angehörigkeit. So rückt die Gemeinschaft der Bürger ins Zentrum.
Allerdings, das sollte nicht übersehen werden, zeigt sich in den Eigenheiten der Arbeitsagenturen und Jobcenter nicht bloß ein System, das auf Bedürftigkeitsprüfung setzt. Das gibt es in anderen Ländern auch und es geht durchaus anders dort zu. Die Eigenheiten, auf die Inge Hannemann aus ihrer Erfahrung als Arbeitsvermittlerin hingewiesen hat, sind ebenso Ausdruck eines Selbstverständnisses als Gemeinwesen, das die Bürger als Staatsbürger nicht achtet. So erklärt sich die teils übermäßig devote Haltung von Anspruchsberechtigten, teils die herablassende und bevormundende Haltung von Mitarbeitern. Wer immer weiß, was für den anderen gut ist, sieht ihn nicht.
Fehlen darf auch der Hinweis auf den Arbeitsanreiz in der Empfehlung nicht und ebenso die Vorstellung, Erwerbsarbeit sei ursächlich für gesellschaftlichen Reichtum. Ja, wer würde leugnen wollen, dass sie ihren Teil beiträgt? Doch sie als alleinige Grundlage zu sehen, übersieht eben alles jenseits der Erwerbsarbeit, ohne das wir nicht leben könnten (siehe hier und hier). Wieder einmal wird in der Empfehlung die Frage aufgeworfen, weshalb denn denjenigen, die es nicht brauchen, ein BGE bereitgestellt werden sollte? Fragen wir denn heute, weshalb dieselben Personen, die kein BGE erhalten sollen, heute den Grundfreibetrag in der Einkommensteuer in Anspruch nehmen dürfen? Er leitet sich aus der Verpflichtung ab, ein Existenzminimum bereitzustellen (wie ALG II und andere Leistungen), in dem Fall hier: es unbesteuert zu lassen. Genau das ist der Anknüpfungspunkt für ein BGE – auch in dieser Hinsicht führt es nichts Neues ein, stellt es nur auf ein anderes Fundament.
Was nun, könnte man fragen? Frau Wiest hat aus der Art und Weise des Verfahrens Konsequenzen gezogen und erneut eine Petition eingereicht (siehe den Link oben). Die Beschlussempfehlung schickt sie an den Petitionsausschuss zurück. Was lassen sich für Lehren aus den Vorgängen zur Petition ziehen? Das Petitionsrecht ist defensiv, es bestärkt die abwartende Haltung der Bürger und kann durchaus Engagement unterlaufen. Solange die Bürger das BGE nicht zu ihrer Sache machen, wird es auch nicht kommen. Um dies zu erreichen, ist nötig, was den bisherigen Weg der Diskussion ermöglicht hat: öffentliche Debatte, sachlich, leidenschaftlich – aber nicht dogmatisch.
Sascha Liebermann