…ein Beitrag von Jan Schulz-Weiling auf der Website des Magazins Multipolar.
Die Sorge darum, dass ein BGE letztlich dazu dienen könne, dem „Staat“ ein wichtiges Kontrollmittel über die Bürger zu liefern, ist nicht neu und wurde schon früh in der Diskussion geäußert. Eine Steigerung von der bloßen Sorge zur Gewissheit, dass dies auch so sein und nur deswegen ein BGE in Betracht gezogen werde, vollzog sich im Zusammenhang mit der Diskussion um ein „great reset“, das oligarchischen Akteuren aus der Techbranche oder Wirtschaftsführern nun endlich die Möglichkeit biete vergleichbar dem Social Credit-System eine umfassende Kontrolle einzuführen. Ebenso früh wurde in der Diskussion schon darauf aufmerksam gemacht, dass ein BGE keine eierlegende Wollmilchsau sei und die Hoffnungen in diese Richtung eine Überladung der Idee bedeuten, denn jede Idee, jeder Vorschlag könne für andere Ziele missbraucht oder zweckentfremdet (siehe auch hier) werden. Sobald ein BGE durch die Hintertür wieder mit Gegenleistungsbedingungen verknüpft werde, sei es eben kein BGE mehr, das die Bezeichnung verdiene. Insofern stellt sich die Frage, was ein Beitrag, der sich mit dieser Frage nun erneut befasst, denn Neues liefern könne.
Der Autor des Beitrags im Multipolar-Magazin spricht sowohl vom BGE als auch vom Grundeinkommen, was sogleich in Missverständnisse führt, wie man an den historischen „Vorläufern“ erkennen kann, die für diesen Vorschlag angeführt werden, die keine wirklichen Vorläufer sind, zumindest was den heute diskutierten Vorschlag betrifft – weder Thomas Morus noch die Negative Einkommensteuer.
Inwiefern kommt hier nun die Kontrollfrage ins Spiel?
Bismarck, so der Verfasser, habe die Sozialversicherungen nicht aus „altruistischen Motiven“ eingeführt, womit er wohl ihre Diskreditierung vorbereiten will, wobei man hier herausheben muss, dass der Reichstag die Gesetzesvorschläge verabschiedete. Es ist also nicht Bismarcks Leistung, dass sie eingeführt wurden. Darüber hinaus sind solche Gesetze nicht mit den Motiven gleichzusetzen, die der Initiator damit verbindet, sie stehen in ihrer strukturellen Bedeutung für sich und können sich gegen die Motive wenden bzw. weit über sie hinausreichen. Motive diskreditieren also ein Gesetzesvorhaben nicht. Auch dass Regierungen auf „Unmut in der Bevölkerung“ reagieren, diskreditiert diese Vorhaben nicht, denn Regierungen sollten auf Unmut reagieren, sofern es für diesen gute Gründe gibt.
Schulz-Weiling zeichnet in dem Beitrag ein sehr einfaches Bild von der Macht einer Regierung, ohne zu berücksichtigen, dass auch etwaige Rücknahmen einst eingeführter Leistungen Gefolgschaft finden, also als angemessen oder berechtigt betrachtet werden müssen, um Bestand haben zu können. Man muss sich nur vor Augen führen, wie selbst von den Sanktionen des Bürgergelds Betroffene diese verteidigen oder für berechtigt halten, weil es doch Missbrauch gebe.
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