Was ist das Problem von Geld- statt Sachleistungen…

…muss man sich bei manchen Einwänden gegen ein BGE wirklich fragen. Hier ist seine Zielgenauigkeit im Vergleich zur Zielungenauigkeit der bestehenden Leistungen benannt. Viele – nicht alle – Verfahren, die aufgrund der Bedürftigkeitsfeststellung nötig sind, könnten der Vergangenheit angehören. Die Bedarfsprüfung, überhalb des BGE- Betrages hätte normativ einen anderen Charakter (siehe hier).

Sascha Liebermann

„Menschen […] aus der ‚Hilfsbedürftigkeit‘ holen“,…

…treffend aufgespießt, denn „heraus“ kann man jemanden nur holen, wenn man unterstellt, er könne nicht selbst hinausgehen. Das könnte er aber bzw. geriete er gar nicht hinein, wenn seine Existenz abgesichert wäre, ganz gleich, welche Lebensziele er verfolgte. Das „Bürgergeld“ hält an den alten Zielen fest, der Reintegration in den Arbeitsmarkt und misst alle Erfolge daran. Wer andere Ziele dem gleichstellen will, benötigt eine dauerhafte Absicherung, sonst bleibt das paternalistisches Gerede.

Sascha Liebermann

„Ein Grundeinkommen kann unser Sozialsystem höchstens ergänzen“…

…ein Interview – unter einem Titel, der im Text nicht auftaucht – mit der Sozialwissenschaftlerin Anke Hassel im enorm Magazin, das wieder einmal zeigt, wie sehr Werturteile die Auseinandersetzung – hier mit einem Bedingungslosen Grundeinkommen – leiten können. Das beginnt schon in der zu Beginn angestellten Kostenrechnung:

„[Hassel] Bleibt unser Sozialsystem neben einem BGE erhalten, müsste sich das Budget verdoppeln. Die 1.161,5 Milliarden Euro umfassen aber schon 32,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Also müsste extrem viel Geld umverteilt werden, heißt: hohe Steuern auf Einkommen, Vermögen, Immobilien, Wertpapiere und so weiter. Menschen mit mittleren bis hohen Gehältern würden das BGE für alle finanzieren und hätten selbst kaum oder nichts davon.“

Sie antwortet hier auf die Frage nach der Finanzierung, nachdem die Interviewerin darauf hingewiesen hatte, dass es BGE-Konzepte gebe, die eine Beibehaltung der Sozialversicherungen vorsehen. Zurecht merkt Hassel an, wozu das führen würde für die Finanzierung und übergeht doch zugleich eine Korrektur, die sie hätte anbringen können. Die vollständige Beibehaltung bedarfsgeprüfter Leistungen wäre nicht einmal begründbar, wenn doch mit einem BGE eine dauerhaft bereitgestellte Absicherung (als Sockel) eingeführt werden würde. Je nach Kaufkraft, die das BGE hätte, wäre der Regelsatz in der Grundsicherung und manches darüber hinaus in der heutigen Form gar nicht notwendig. Welche Leistungen das beträfe, könnte ein Blick in die Sozialgesetzbücher zutage fördern. Bedenkt man noch, dass ein BGE als Individualleistung, so ist es ja gedacht, in Haushalten die Einkommenssituation erheblich verbesserte, stellte sich die Frage, ob je nach Haushaltsgröße Leistungen, die heute nötig sind, nicht mehr beantragt werden müssten (z. B. Wohngeld). Differenzierungen dieser Art sind wichtig in der Diskussion und werden hier unterlassen.

Weshalb erwähnt Hassel den Grundfreibetrag in der Einkommensteuer nicht, denn dieser Betrag würde in das BGE eingehen und nicht zusätzlich bereitgestellt? Er ist ja heute schon gesichert für diejenigen, die Erwerbseinkommen erzielen, und zwar als Besteuerungsvorbehalt. Wer ein BGE einführen will, muss also nur Verteilungswege und -modi verändern. Der Grundfreibetrag wird ausgezahlt und als Freibetrag abgeschafft, das betrifft dann den größten Teil der Personen. Für die Finanzierung sind darüber hinaus nicht die Bruttokosten relevant, sondern die Nettoaufwendungen (siehe auch hier und hier). Dass Einnahmen mittels Steuern abgeschöpft werden müssen, um sie bereitzustellen, ist klar, doch weshalb sollte das einen höheren Umverteilungsaufwand darstellen als heute? Ob es gewollt ist von den Bürgern, das ist die entscheidende Frage.

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Nachvollziehbarer Vorschlag von Bartsch, an „Bedürftigkeit“ orientiert…

…, nicht aber zuerst am Bedarf, der davon zu unterscheiden ist. Insofern ist der Hinweis von Susanne Wiest ganz treffend, Bedarfe können auch anders gedeckt werden, zumindest der Grundbedarf, und zwar durch ein Bedingungsloses Grundeinkommen. Bedarfe, die darüber hinaus gehen, benötigten weiterhin eine Prüfung. Hier meinen manche, dann gäbe es doch keinen Unterschied zwischen der heutigen Lösung und dem BGE. Dabei wird verkannt, dass ein Sozialstaat mit BGE die Bedarfsprüfung auf ein anderes normatives Fundament stellt. Im Zentrum stünde stets die Wahrung oder Unterstützung von Autonomie, nicht, wie heute, die Erwerbsteilnahme bzw. Prüfung auf Nicht-Teilnahme. Während im Falle eines BGEs die Bedürftigkeitsprüfung also dazu dient, die Autonomie angemessen zu unterstützen, steht im heutigen System die Erwerbsteilnahme als Ziel im Zentrum, deswegen muss Erwerbsunfähigkeit auch erst festgestellt werden. Aus dieser Orientierung an Erwerbsteilnahme als Gebot, als Norm, folgt die strukturelle Stigmatisierung der Leistungsbezieher in dem Sinne, dass sie dem Gebot nicht entsprechen. Eine weitere Folge ist die Degradierung aller Leistungen „außerhalb“ des Erwerbssystems, denn diese muss man sich dann erst leisten können. Ein BGE würde also mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen. Denkt man an die letzten Jahre zurück, hätte es sowohl in der Pandemie sofort seine Wirkung entfaltet im Sinne einer verlässlichen Basiseinkommenssicherung als auch angesichts drastisch steigender Energiepreise im kommenden Winter. Ein BGE sichert zwar auch in Krisen ab, reicht jedoch weit darüber hinaus.

Sascha Liebermann

Schlechterstellung? Missverständnis,…

…denn eine solche träte ein, wenn es mit Einführung eines BGEs gar keine bedarfsgeprüften Leistungen mehr gäbe, aus einem BGE leitet sich das jedoch nicht ab, auch wenn es Stimmen gibt, die genau eine solche  vollständige Ersetzung befürworten. Die stigmatisierenden Folgen der Bedürftigkeitsprüfung scheinen die ver.di-Jugend hingegen nicht zu stören – ein blinder Fleck?

Sascha Liebermann

Zielgerichtet, zielgenau – was ist das Ziel?…

…diese Frage stellt sich angesichts des Beitrages von Herrn Schnetzer. Ein BGE ist „maximal zielgenau“, weil es sich an die Person richtet, die weder bedürftig sein muss, noch Leistungen zu erbringen hat. Bedarfe, die darüber hinaus bestehen, können mit anderen Leistungen bedient werden. Der heutige, an Bedürftigkeit ausgerichtete Sozialstaat ist nicht zielgenau, weil er stets Gruppen und Sachverhalte definieren muss, damit Leistungen beansprucht werden können. Weil er damit Hürden definiert, gibt es „verdeckte Armut“, damit ist er zielungenau. Ein BGE zieht nicht nur einen festen Boden ein, es stellt auch die Bedarfsprüfung für andere Bedarfe auf eine andere Grundlage.

Sascha Liebermann

„Bürgerfreundlichkeit“ fordern, am Bedürftigkeitsprinzip aber festhalten

Erst kürzlich habe ich ein Interview kommentiert, in dem sich Schneider zwar gegen ein Bedingungsloses Grundeinkommen aussprach, dennoch dafür Sympathien hatte und zugleich am Bedürftigkeitsprinzip festhält. Das heißt aber, das Existenzminimum stets nur unter Vorbehalt zu gewähren, das ist ein Vorbehalt gegenüber dem Einzelnen.

Sascha Liebermann

Wäre da nur nicht der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer – ob jemand eine Leistung braucht, gilt nur für die Bedürftigkeitsprüfung…

…es ist immer wieder verwunderlich, wie etwas, das zum selbstverständlichen Element der Einkommenssicherung heute gehört wie die Existenzsicherung, so betrachtet wird, als frage sie danach, wer sie brauche. Ob sie jemand brauche, wird nur dann festgestellt, wenn es um Bedürftigkeit geht, der Steuerfreibetrag kommt beinahe automatisch zur Anwendung.

Sascha Liebermann

Bedarfsprüfung als solche muss nicht stigmatisierend sein – es hängt vom normativen Zweck der Bedarfsprüfung ab…

…das scheint mir ganz entscheidend in der Diskussion und wird nicht genügend beachtet, siehe „Über Bedarfe und Bedürftigkeit“. Weder eine Garantiesicherung noch ein Bedingungsloses Grundeinkommen machen Bedarfsprüfungen überflüssig für die Fälle, in denen es um Leistungen geht, die aus dem eigenen Einkommen nicht erbracht werden können, das gilt z. B. für aufwendige Gerätschaften als Assistenzsysteme sowie personale Assistenz u.a., die aufgrund von Erkrankungen z. B. notwendig sind.

Zwischen Garantiesicherung und BGE gibt es aber einen erheblichen Unterschied.

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