Heide Schmidt pro #Grundeinkommen:
„Wenn jede Person einen solchen Anspruch hat, (…) dann bist du nicht Bittstellerin oder Bittsteller.“#BGE
— BGE Eisenach (@bge_esa) March 10, 2022
Das Kurzstatement, hier vielleicht auch missverständlich durch den Ausschnitt, spricht zweierlei aus – ein Grundeinkommen zu erhalten, wenn man es braucht (und sonst nicht), und ein Grundeinkommen für alle bereitzustellen. Das Missverständnis entsteht durch den Blick auf diejenigen, die es vermeintlich nicht „brauchen“, denen es dann „weggesteuert“ werden könne. Hier werden zwei verschiedene Dinge vermischt. Die Bereitstellung für alle beantwortet die Frage danach, wer es erhalten soll und unter welcher Bedingung. Die Frage der Besteuerung ist eine danach, wie das Gemeinwesen Einnahmen erzielen und verteilen kann, die Ziele können unterschiedlich sein.
Bereitstellung des einen und Besteuerung des anderen müssen beim BGE getrennt betrachtet werden, sonst führt das zu derselben Verdeckung von Zusammenhängen, die im Zusammenhang von Grundfreibetrag und Existenzminimum zu beobachten sind. Der Grundfreibetrag ist heute ein Rechtsanspruch, das BGE führt diesbezüglich nichts Neues ein, die Bedingungen der Inanspruchnahme verändern sich aber, denn der Grundfreibetrag bleibt heute unwirksam, solange kein steuerbares Einkommen erzielt wird. Er entspringt der Verpflichtung, das Existenzminimum zu sichern und ist insofern nur das Komplement zum Arbeitslosengeld II und vergleichbaren Leistungen. Ein BGE wäre ein ausbezahlter Grundfreibetrag zu jeder Zeit.
Sascha Liebermann