„Kindergrundsicherung – Ist das Wesentliche schon getan?“…

Dazu äußert sich das Portal Sozialpolitik, den Beitrag finden Sie hier, darin steht z. B. folgendes:

„Das Kindergeld mindert demzufolge den Anspruch auf (aufstockende) Fürsorgeleistungen in voller Höhe. Die von Lindner gepriesene Erhöhung des Kindergeldes kommt bei Kindern in SGB-II-Bedarfsgemeinschaften, den Adressaten der Kindergrundsicherung, unterm Strich also überhaupt nicht an. Pikanter noch: »Die Anhebung des Kindergeldes auf einheitlich 250 Euro führt bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Einsparungen in Höhe von jährlich rund 645 Mio. Euro; davon entfallen rund 565 Mio. Euro auf den Bund und 80 Mio. Euro auf die Kommunen.«“

„Bevölkerungsvorausberechnungen im Vergleich“…

Sozialpolitik aktuell informiert darüber: „Nach den aktuellen Berechnungen des Statistischen Bundesamt entwickelt sich die Bevölkerung in Deutschland deutlich positiver als bisher angenommen: Treffen die Annahmen zu so werden in Zukunft in Deutschland mehr Menschen leben und arbeiten, als bisher geschätzt, und auch die Gesamtzahl der älteren Menschen steigt moderat. Das Argument, die Sozialversicherungssysteme seien aus demografischen Gründen nicht mehr tragbar, greift daher viel zu kurz und ist im Lichte aktueller Schätzungen nicht haltbar“.

Vermittlungsvorrang abgeschafft, ja, aber…

…damit sind die Verpflichtungen von Leistungsbeziehern, deren Nicht-Befolgung zu Sanktionen führen kann, keineswegs beseitigt, wie verschiedene Webseiten aufklären, so z. B. „Bürgergeld. Verein für soziales Leben e.V.“ und „gegen-hartz.de“, siehe auch die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Entscheidend wird für den Leistungsbezieher, was im Kooperationsplan vereinbart wird.

„Arbeite mit, regiere mit“…

Peter Neumann rezensiert auf Zeit Online das neue Buch von Axel Honneth und schreibt am Ende:

„Ein Unbehagen bei der Lektüre bleibt dennoch. Von dem Staatsrechtler und ehemaligen Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde ist das berühmte Diktum überliefert, dem zufolge der moderne, freiheitliche, säkularisierte Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht garantieren kann. Auch ihm möchte Honneth nun ausdrücklich widersprechen, wenn er sagt, dass der Staat durch die Gestaltung der Arbeitsbedingungen durchaus darauf einwirken kann, ihm zuwiderlaufende Verhaltensmuster in der Gesellschaft zu unterbinden. Etwa indem er zu „staatlichen Dienstverpflichtungen“ greift, die eine „zeitlich befristete Einschränkung“ unserer liberalen Freiheiten zulassen, beispielsweise wenn es um gemeinwohlorientierte Tätigkeiten in der Kindererziehung, der Alten- und Krankenpflege geht. Ob aber so ein starker Staat, den Honneth sich wünscht, noch viel mit der Souveränität seiner arbeitenden Subjekte zu tun hat, möchte man am Ende eines langen Arbeitstags dann doch gerne wissen.“

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„Politiken der Arbeit“

Die Zeitschrift Merkur hat einen Beitrag Axel Honneths mit diesem Titel veröffentlicht, dabei handelt es sich um einen Auszug aus seinem neuen Buch „Der arbeitende Souverän“. Da der Beitrag sich hinter einer Bezahlschranke befindet, kann hier nur soviel dazu gesagt werden, dass Honneth – wie schon in anderen Ausführungen – die entscheidende und für alles bestimmende Form sozialer Kooperation in der Erwerbsteilnahme (Arbeitsteilung) erblickt. Ein BGE führe folglich dazu, diese Kooperationserfahrung nicht zu machen bzw. gar den Zusammenhalt im Gemeinwesen zu gefährden, weil ja niemand mehr am Erwerbsleben teilnehmen müsse (eine Pflicht sieht er nicht vor). Welche Solidarerfahrungen in familialen Beziehungen, im bürgerschaftlichen Engagement und als Bürger eines Gemeinwesens gemacht werden, entgeht Honneth vollkommen, ohne zu erklären, weshalb er sie nicht einbezieht. Die sogenannte unbezahlte Arbeit fehlt völlig in dem Beitrag. An etlichen Stellen hat man den Eindruck, dass der Bürger als vereinzeltes, geradezu atomisiertes Wesen verstanden wird, das jeweils erst eine Kooperationserfahrung machen müsse und es dazu der Erwerbstätigkeit bedürfe, obwohl die entscheidenden Erfahrungen, die überhaupt jemanden erst befähigen, später an erwerbsbezogenen Kooperationen teilzunehmen, gerade nicht in Erwerbsverhältnissen gemacht werden. Die Bedeutung der Sozialisation hierfür taucht in dem Beitrag überhaupt nicht auf, vielleicht ist das im Buch an anderer Stell der Fall. Ingesamt überrascht doch die Einseitigkeit und reduktionistische Betrachtung politischer Vergemeinschaftung, in der es ja nicht bloß um einen Rechtsstatus geht, sondern um ein Lebensgefüge sozialer Praxis, eine Gemeinschaftsbildung eben.

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