„…welchen Steuermythen die Leute immer wieder auf den Leim gehen“…

Würde des Menschen, nicht der Erwerbstätigen

Beachten Sie auch die Diskussion zum Tweet, dort verknüpft ein Kommentator Würde mit Eigenverantwortung und schließt auf die Berechtigung von Hartz IV. Damit verkehrt er allerdings das Würdeprinzip, denn Würde enthält nicht die Verpflichtung zu Eigenverantwortung, dann gälte sie nicht vorbehaltlos, vielmehr geht Würde davon aus, dass „Eigenverantwortung“ übernommen werden kann und es auch wird. Daraus folgt aber nicht, dass Eigenverantwortung heißt, erwerbstätig sein zu müssen, sondern sein Leben so weit es geht, in die eigenen Hände zu nehmen. Wie weit es geht, darüber hat nicht der Gesetzgeber zu befinden, sondern die betreffende Person. Diese Verkehrung des Würdeprinzips entspricht der häufig anzutreffenden Umdeutung des Subsidiaritätsgedankens dahingehend, dass aus ihm die Verpflichtung folge, Einkommen mittels Erwerbstätigkeit erzielen zu müssen, siehe meinen früheren Kommentar dazu hier und hier.

Sascha Liebermann

„Es bleibt ein Hauch von Obrigkeitsstaat“ – auch hier eine Verklärung des „alten“ Sozialstaats…

…im Beitrag von Stephan Hebel in der Frankfurter Rundschau über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Doch geht das Urteil nicht ganz so weit, wie Stephan Hebel es auslegt, Vollsanktionen bleiben möglich, der Gesetzgeber muss dazu nur bestimmte Bedingungen einhalten. Irritierend ist auch in diesem Beitrag die Verklärung des Sozialstaats vor Hartz IV, so als habe es zuvor keine Sanktionsinstrumente gegeben (siehe hier, darin den Verweis auf Roland Rosenow). Dabei besteht zwischen der Erwerbszentrierung des Sozialstaats, die mit einer Erwerbsverpflichtung einhergeht, und Sanktionsinstrumenten ein notwendiger Zusammenhang. Erst wenn wir uns von der Erwerbsverpflichtung verabschieden würden, wie es Robert Habeck in seinem Vorschlag einer Garantiesicherung entwirft, wäre der Weg für eine andere Form von Mindesteinkommen geebnet, eine Art Vorstufe zu einem Bedingungslosen Grundeinkommen.

Wenn „wir“ uns davon verabschieden? Ja, es hängt nicht von „der Politik“ oder „den Politikern“ ab, wie lange daran festgehalten wird, sondern davon, was die Bürger zu tragen bereit sind. Solange sie Sanktionen im Grunde für richtig und vernünftig halten, so lange wird es sie geben.

Sascha Liebermann

Nochmal Glück gehabt, Sanktionen können fortbestehen…

…so ließe sich ein Beitrag von Henrike Roßbach in der Süddeutschen Zeitung verstehen, die – wie manch andere – offenbar erleichtert ist, dass Sanktionen doch noch verfassungsgemäß sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil allerdings von einer Kann- und nicht von einer Soll-Bestimmung gesprochen. Der Gesetzgeber „kann“ solche Instrumente einsetzen, muss aber nicht. Manche Passage in der Urteilsbegründung ließe sich auch gegen diese „Kann“-Bestimmung auslegen:

„Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst ist (BVerfGE 49, 286 <298>). Das schließt Mitwirkungspflichten aus, die auf eine staatliche Bevormundung oder Versuche der „Besserung“ gerichtet sind (vgl. BVerfGE 128, 282 <308>; zur histori- schen Entwicklung oben Rn. 5, 7).“ (Urteil, Randnummer 127)

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