„Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß“…

….so das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, siehe  Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung und Entscheidung des BVerfG v. 23.Juli 2014.

Was lehrt einen dieses Urteil? Das Bundesverfassungsgericht ist nicht die Instanz, die darüber zu befinden hat, wie wir als Gemeinwesen zusammen leben wollen, wie dieses Zusammenleben zu gestalten wäre. Das Gericht befindet lediglich darüber, ob Gesetze mit der Verfassung übereinstimmen, beachtet also die juristische Seite der Auslegung (siehe hier). Dass die Stellung des BVerfG im politischen Gefüge problematisch ist, darauf hat die Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus hingewiesen:

„Das Bundesverfassungsgericht, das vom Grundgesetz als »Hüter« der geschriebenen Verfassung eingesetzt war, usurpiert in der freizügigen Auslegung einer »Verfassung«, deren Inhalt es selber durch seine Entscheidungen je nach Sachlage stets neu bestimmt, die verfassungsgebende Gewalt des Volkes, ohne dass ein Verfassungsgesetz zustande käme. Auf diese Weise verschwinden auch die rechtsfreien Räume der Bürger, die nur durch präzise Gesetzesbestimmungen ausgegrenzt werden können, während die gesetzgebende Souveränität des Volkes in der Selbstprogrammierung der Apparate verschwindet.“ (Ingeborg Maus: Vom Rechtsstaat zum Verfassungsstaat 2004, zit. nach Wikipedia)

Aus gutem Grund ist dem Gericht keine Exekutive zugeordnet, die seine Entscheidungen unabhängig von der Kontrolle durch das Parlament durchsetzen kann. Wäre das möglich, würde der Souverän dadurch entmachtet.

Sascha Liebermann

Öffentliche Anhörung zur Petition “Abschaffung der Sanktionen im SGB II und Leistungseinschränkungen im SGB XII”

Nähere Informationen auf der Website des Petitionsausschusses oder direkt zum Termin am 17. März.

Welchen Status und welche Bedeutung Petitonen haben, dazu siehe unseren Kommentar hier. Dass eine Abschaffung von Sanktionen im bestehenden Sozialsystem diesem selbst widersprechen würde, dazu siehe den Kommentar hier.

Petition zur Abschaffung der Sanktionen im Sozialgesetzbuch – Zeichnungsfrist endet am 18.12.

Aus aktuellem Anlaß, da die Zeichungsfrist am 18.12. endet, möchten wir noch einmal auf die Petition von Inge Hannemann an den Deutschen Bundestag hinweisen. Sie fordert die Abschaffung der Sanktionen im Sozialgesetzbuch. Hier finden Sie die Petition und die Möglichkeit der Unterzeichnung. Welchen Status und welche Bedeutung Petitonen haben, dazu siehe unseren jüngeren Kommentar hier. Dass eine Abschaffung von Sanktionen im bestehenden Sozialsystem diesem selbst widersprechen würde, dazu siehe den Kommentar hier.

„Offener Brief“ an Heinrich Alt – Reaktion auf Maischbergersendung

Wir berichteten vor kurzem über die Sendung Menschen bei Maischberger, in der es um die gegenwärtige Sozialpolitik insbesondere um „Hartz IV“ ging. Heinrich Alt, dort Gast und im Bundesvorstand der Bundesagentur für Arbeit tätig, bemühte sich in der Sendung, die Gesetzeslage, auf deren Basis Arbeitsagenturen und Jobcenter agieren, mit all ihren direkten und indirekten Folgen, freundlicher darzustellen, als sie ist. Aber nicht nur das, offenbar legte er auch Zusammenhänge unzutreffend dar, wie am Beispiel „Lebensmittelgutscheine“ deutlich wurde. Während er in der Sendung davon sprach, diese Gutscheine werden angeboten, handelt es sich dabei um eine Kann-Leistung, die beantragt werden muss. Eine Kann-Leistung wiederum ist kein Angebot. Die Website Qualkampf – Frank Möller und Michael Hohn-Bergerhoff – reagierte auf die unsachgemäßge Darstellung. In einem offenen Brief wenden sich beide an Heinrich Alt und weisen auf die Sachlage hin. Für diese Zusammenhänge und die vermeintlichen Erfolge der Arbeitsagentur ist auch ein Papier des Hauptpersonalrats der Bundesagentur für Arbeit interessant. Heinrich Alt selbst räumte in einem Interview mit dem Tagesspiegel im Frühjahr 2011 ein, dass nur Lebenskünstler „auf Dauer von 364 Euro leben“ können. Das veranlasste ihn jedoch nicht dazu, die Lobeshymne auf diese Sozialpolitik zu relativieren.

Armut – wovon reden wir und was würde ein bedingungsloses Grundeinkommen ändern?

Über Armut, ihre Beseitigung und ihre Verhinderung wird viel diskutiert, auch unter Grundeinkommensbefürwortern. Doch die Gründe für Armut sind sehr unterschiedlich, selbst für eine vermeintlich einfache Form der Armut, der Einkommensarmut, können schwierige Lebenslagen der Grund sein. Eine Statistik erfasst diese Gründe allenfalls sehr grob, erlaubt vor allem keine Erklärungen, sie stellt nur fest.

Wenn also Traumatisierungen des konkreten Lebens hinter einigen, wenn nicht sogar vielen Formen von Armut stehen, dann stellt sich um so mehr die Frage, wie es möglich ist, Armut zu vermeiden und Selbstheilungskräfte des traumatisierten Lebens zu stärken, statt sie durch Bevormundung zu schwächen. An diesem Punkt wird es heikel, es geht ums Ganze von Selbstbestimmung und Freiheit. Schauen wir, um einen Eindruck über die öffentliche Armutsdiskussion zu erhalten, in den Dritten Armuts-und Reichtumgsbericht der Bundesregierung aus dem Jahre 2008, so ist er geprägt von einer Strategie, die man als Armutsvermeidung von oben bezeichnen könnte. Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens hat hierin einen geringen, Aktivierung und damit Fremdbestimmung einen hohen Stellenwert, wie an folgender Passage zu erkennen ist:

Kern sozial gerechter Politik ist es, ökonomische und soziale Teilhabe- und Verwirklichungschancen für alle Mitglieder in der Gesellschaft zu ermöglichen. Politik, die dazu beitragen will, Armut und soziale Ausgrenzung zu verhindern, kann sich daher nicht in der Sicherung materieller Grundbedürfnisse erschöpfen. Dauerhafte Abhängigkeit von staatlicher Fürsorge führt zur Verfestigung von Armut – teilweise über Generationen hinweg – und muss vermieden werden. (S. I)

Im Klartext heißt das: die Abhängigkeit von Transferleistungen muss beendet werden und der einzige Weg dazu ist bislang die Rückführung eines Leistungsbeziehers in Erwerbsarbeit. Dass nicht die Daueralimentierung als solche, wie es bei einem bGE der Fall wäre, der Grund für diese „Verfestigung“ ist, sondern dass es sich hierbei um ein Missverhältnis von Zielen der Transferleistungen und der Problemlage der Bezieher handelt, wird nicht erwogen. In der Studie werden die meisten Einschätzungen zu Gründen für Armut ins Verhältnis zu Einkommensmangel gesetzt. Folglich – und ganz konsequent – müssen die Chancen auf Einkommenserzielung durch Erwerb erhöht werden. Bildung steht ganz in ihrem Dienst. Alle gegenwärtigen Maßnahmen im Sozialgesetzbuch, die für Transferleistungsempfänger Anwendung finden, werden genau damit gerechtfertigt. Das Streben nach Aktivierung bedeutet immer auch die Bereitstellung von Sanktionsmitteln für diejenigen, die sich nicht aktivieren lassen wollen. (Im Beschluss zum Europäischen Jahr gegen soziale Ausgrenzung und Armut, Arikel 2 ff., klingt das nicht besser.)

Diese Armutspolitik setzt ein bestimmtes Lebensideal voraus, das nicht in Frage gestellt wird. Wer ihm nicht entspricht, gilt als gescheitert. Damit eröffnet diese Sozialpolitik in Form der Leistungen des SGB XII gerade für diejenigen keine Perspektive, deren Problemlagen nicht aus einer Einkommenslosigkeit resultieren, sondern deren Einkommenslosigkeit schon Ausdruck lebensgeschichtlicher Traumatisierungen ist. Artikel 1 besagt: Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

Wer aber von einer solchen Leistung gerade abhängig ist, muss sich dennoch vor dem kollektiv errichteten Erwerbsideal verantworten. Jegliche Sozialarbeit, die in diesem Zusammenhang erfolgt, muss sich ebenfalls vor diesem Ideal verantworten. Bis in Fördermassnahmen für Menschen mit Behinderung reicht dies hinein.

Was würde ein bGE hinsichtlich dieser Fragen ändern?

Die Antwort ist einfach. Wo es sich bei Armutsphänomenen um bloßen Einkommensmangel handelt, würde das bGE ihn beheben, sofern es ausreichend hoch ist. Initiative würde so gestärkt. Wo hingegen Traumatisierungen und vorübergehende Lebenskrisen Grund der Einkommensarmut sind, würde das bGE ausdrücklich dazu ermutigen, sich diesen Krisen zu stellen und Hilfe aufzusuchen, wenn der Einzelne sie will. Da das bGE kein Lebensziel mehr vorschreibt, müsste sich der Einzelne auch nicht mehr an einem bestimmten Ziel messen lassen. Durch die Ermöglichung von Selbstbestimmung macht das bGE mit Freiheit ernst, einer Freiheit, die auch es auch erlaubt, jegliches Hilfsangebot abzulehnen.

An einer so weit reichenden Freiheit scheiden sich die Geister. Die einen meinen, sogenannte bildungsferne Milieus dürfe man nicht sich selbst überlassen. Die Helfer wissen, was für diejenigen gut ist, denen zwangsgeholfen werden soll, kurzum: sie befürworten eine Helferdiktatur. Diese wird natürlich gerne mit aufklärerisch klingenen Schlagworten gepriesen wie „Verantwortung für andere“ oder „Fürsorge“.Eine solche Hilfe stünde der durch ein bGE gewonnenen Freiheit nicht nur entgegen, es verschärfte die Probleme derer, denen zwangsgeholfen werden soll, denn diese Hilfe verstärkt ihre Abhängigkeit. Statt die Selbstheilungskräfte durch das Eröffnen von Freiräumen zu fördern, würden sie durch Bevormundung geschwächt.

All zu leicht wird von den Helferdiktatoren übersehen, wie sehr schon heute Interventionen im Namen des Kindeswohls eine Gratwanderung darstellen. Wahrhaben wollen sie nicht, wie wenig sie diejenigen erreichen, die sich schon heute nicht helfen lassen wollen. Wer heute daran leidet in seinem Leiden nicht anerkannt zu werden, der würde durch ein bGE genau diese Anerkennung erfahren. Anerkennung ist als solche schon Ermutigung. Sozialarbeit stünde auf einem anderen Fundament, wenn Einkommensversorgung (durch das bGE) und Hilfsangebote, voneinander eindeutig getrennt würden. Kinder- und Jugendhilfe hätte ebenfalls eine andere Basis, nicht nur weil Jugendliche, die fremduntergebracht würden, ein BGE mitbrächten. Sie stünden ebenfalls nicht mehr unter dem Druck, auf Teufel komm raus, einen Platz im Arbeitsmarkt zu erringen.

Vielfältige Auswirkungen sind denkbar und zugleich weist das BGE dem Helfen eine Grenze: die des Individuums.

Sascha Liebermann