„Was wie ein Erfolg aussieht, ist am Ende eine Niederlage“…

…schreibt Halina Wawzyniak, ehemalige MdB für Die Linke, in ihrem Blog anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen im Arbeitslosengeld II. Man könnte, was sie als Niederlage sieht, auch schlicht eine Bestätigung der verbreiteten Haltung nennen, dass das Existenzminimum eben nicht vorbehaltlos bereitgestellt werden muss, sofern jemand erwerbsfähig ist. Auch wenn das Grundgesetz keine Erwerbsobliegenheit kennt, so kann der Gesetzgeber dennoch eine solche vorsehen, muss aber bestimmte Bedingungen dafür einhalten. Damit wird deutlich, das ist auch in Wawzyniaks Beitrag in aller Klarheit ausgesprochen, wie wichtig es ist, auf den Zusammenhang zwischen Sanktionen und Erwerbsgebot hinzuweisen, sie gehören zusammen. Wer Sanktionen aufheben, das Erwerbsgebot aber nicht antasten will – siehe hier – wirft Nebelkerzen. Es kann keine Aufhebung der Sanktionen ohne Aufhebung des Erwerbsgebots geben. Robert Habeck hat diesen Zusammenhang in seinem Vorschlag einer Garantiesicherung gesehen.

Sascha Liebermann

„Insbesondere die Menschenwürde ist ohne Rücksicht auf Eigenschaften…“

„Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig“…

…laut Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Hier ein Auszug:

„Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.“

Wo bleibt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen…

…fragt Stefan Sell in seinem Blog:

„Das laufende Jahr wurde mit einer großen Anhörung zum Thema Sanktionen beim Bundesverfassungsgericht eröffnet: Am 15. Januar 2019 hat diese in Karlsruhe stattgefunden – mit einem umfangreichen Fragenkatalog des Gerichts (vgl. dazu Verhandlungsgliederung in Sachen „Sanktionen im SGB II“). Und seitdem ist wieder Stille eingekehrt – seit 2016 warten wir nun auf die ausstehende Entscheidung des hohen Gerichts zu dieser im wahrsten Sinne des Wortes existenziellen Frage.“

Es geht um eine weitreichende Entscheidung, weshalb dauert das schon drei Jahre, wo es um Existenzfragen geht?

Sascha Liebermann

Hilde Mattheis plädiert dafür, Hartz abzuschaffen – was schlägt sie als Alternative vor?

Simone Lange setzt sich immerhin dafür ein, ernsthaft über ein Bedingungsloses Grundeinkommen zu diskutieren. Und Hilde Mattheis? Finden konnte ich zu dieser Frage nur den Hinweis auf einen Beschluss der SPD Ulm auf Mattheis‘ Website. Darin wird zwar ebenso die Abschaffung von Hartz IV gefordert, doch was heißt das konkret und was soll an die Stelle treten? Im Beschluss wird die Einführung eines solidarischen Grundeinkommens als Alternative genannt – nun, damit geht man den Schritt zurück zu einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Das solidarische Grundeinkommen soll ja auf Basis von „Freiwilligkeit“ in Anspruch genommen werden, was bleibt also für die, die es nicht in Anspruch nehmen? In Berlin ist die Antwort klar: sanktionsbewehrtes Hartz IV.

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