„Schon morgen? Hartz-IV-Urteil könnte Weg zum bedingungslosen Grundeinkommen ebnen“ – das geht doch nicht…

…darüber schreibt Volker Tietz auf focus. Am Ende findet sich die brisante Schlussfolgerung in aller Deutlichkeit:

„Dem Urteil zu den Hartz-IV-Sanktionen kommt damit Signalwirkung zu. Werden diese verboten, entfällt der Gestaltungsspielraum bei Mitarbeitern im Jobcenter. Das macht die Verfahren gerechter. Aber ein derartiges Urteil wirft ein neues Problem auf: Sanktionen sind ein Druckmittel, um auf das Einhalten der Regeln zu drängen.

Und ohne Druck wird es noch mehr auf den guten Willen der Betroffenen ankommen, ihre missliche Lage beenden zu wollen. Das ist bedenklich, denn: Wer pünktlich und regelmäßig den Einladungen vom Jobcenter folgt und bereit ist, Arbeit zu finden, darf nicht gleichgestellt werden mit denjenigen, die das System ausnutzen. Ansonsten ist ein Urteil zum Verbot von Sanktionen der erste Schritt zum bedingungslosen Grundeinkommen.“

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„Darf das Existenzminimum gekürzt werden?“…

…fragt Anja Nehls im Deutschlandfunk anlässlich der bevorstehenden Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionierung des Existenzminimums, wie es beim Arbeitslosengeld II der Fall ist. An einer Stelle zitiert sie den Sozialrichter Jens Petermann (siehe auch hier), der vor vier Jahren dem BVerG diese Frage vorgelegt hat:

„Jetzt erinnert Petermann in diesem Zusammenhang an ein Verfassungsgerichtsurteil von 2010, als es schon einmal um Hartz IV ging: ‚Zur Höhe hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, dass der gesetzliche Leistungsanspruch so ausgestaltet sein muss, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Was passiert damit, wenn es ein Gesetz gibt, das Kürzungen vorsieht? Das ein bestimmtes Verhalten daran knüpft, das bestimmte Verpflichtungen damit verbindet, die sich aber so aus dem Grundgesetz selbst nicht ablesen lassen?'“

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Subsidiarität, Bedürftigkeit und Mündigkeit – wie steht die Demokratie dazu? Wie das Bundesverfassungsgericht?

Diese Frage wirft ein interessantes Gespräch mit Wolfgang Neskovic, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, übertitelt, in neues deutschland auf. Veröffentlicht wurde es wegen des bevorstehenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Beiträge zur Stellung des Bundesverfassungsgerichts von uns hier) zu Sanktionen im Sozialgesetzbuch. Neskovic ist sehr deutlich und sieht die Sanktionen im Widerspruch zur Unverfügbarkeit des Existenzminimums, die das BVerfG selbst in Urteilen festgestellt hatte. Neskovic sagt, dass Juristen selten die Verbindung zwischen dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip herstellen und deswegen bislang Sanktionen für verfassungskonform gehalten wurden. Er erwartet hier kein umstürzendes Urteil in dieser Hinsicht, aber hält sich mit einer Prognose zurück. An einer Stelle äußert er sich indirekt zum Bedingungslosen Grundeinkommen. Er sagt auf die Frage:

Gibt es weitere Urteile [über das von 2010 hinaus, SL] des Bundesverfassungsgerichts, aus denen Sie ableiten, dass das Existenzminimum nicht gekürzt werden darf?
Ja. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz verdeutlicht, dass das Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums zwar nicht bedingungslos ist, aber nur eine Bedingung beziehungsweise Einschränkung kennt: die Bedürftigkeit. Danach ist das Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums gerade kein Recht auf ein bedingungsloses Grundeinkommen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung allerdings unmissverständlich klargestellt, dass es neben der Bedürftigkeit keine weiteren Voraussetzungen oder Bedingungen für die Inanspruchnahme dieses Rechts gibt. So heißt es in der Entscheidung, dass »migrationspolitische« Gründe keine Kürzungen rechtfertigen. Konsequenterweise müsste das auch für die Gründe gelten, mit denen Sanktionen gerechtfertigt werden: Demnach können auch »pädagogische Gründe«, wie das Prinzip des »Förderns und Forderns«, Kürzungen nicht legitimieren.“

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„Karlsruhe prüft Hungerstrafen“ – Sanktionen vor dem Bundesverfassungsgericht

Darüber berichtet Susan Bonath in junge Welt, in anderen Zeitungen wie der Frankfurter Allgemeinen Zeitung war dies ebenfalls zu lesen. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist schon lange anhängig (siehe hier). Manche hoffen darauf, dass damit die Sanktionierung von Leistungsbeziehern im Arbeitslosengeld II ein Ende haben könnte, darauf würde ich nicht wetten. Ganz gleich wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet, wäre damit die politische Frage, ob Sanktionen, die das Existenzminimum betreffen, einer Demokratie angemessen sind, nicht vom Tisch.

Sascha Liebermann

Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich vermutlich im Januar mit Klage gegen Sanktionen

Laut junge Welt soll sich das Bundesverfassungsgericht im Januar mit der anhängigen Anrufung durch das Sozialgericht Gotha befassen, ob Sanktionen im Sozialgesetzbuch Grundrechte verletzen. junge Welt beruft sich dabei auf ein Schreiben, das der Verein Tacheles e. V. erhalten und veröffentlicht haben soll. Sanktionen werden schon lange kritisiert, manche erhoffen sich von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein wegweisendes Urteil, wir sind da verhaltener, denn selbst, wenn das BVerfG Sanktionen für vereinbar mit dem Grundgesetz beurteilen würde, wäre damit die politische Frage nicht beantwortet, ob wir als Gemeinwesen sie für richtig halten. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch ein Gutachten der Fachabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), die sich ebenfalls kritisch zu Sanktionen äußert, sich damit aber im Widerspruch zur Auffassung des Bundesvorstandes befindet.

Sascha Liebermann

„Immer wieder Konflikte um die Unterkunftskosten der Hartz IV-Empfänger. Und eine eigenartige Seitwärtsbewegung des Bundesverfassungsgerichts“…

…ein Beitrag von Stefan Sell, der deutlich macht, dass politische Gestaltungsentscheidungen nicht über das Bundesverfassungsgericht gelöst werden können. Kommentare von unserer Seite zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier, zu überzogenen Erwartungen an diese Entscheidungen hier und hier.

„Das Kreuz mit den Sanktionen im Hartz IV-System“ und die Menschenbildfrage…

…darüber schreibt Stefan Sell wieder einmal in einem sehr informativen Beitrag (siehe auch sein Interview im Deutschlandfunk).

Es gehe bei der Haltung gegenüber Sanktionen, die ganz der „Fördern und Fordern“-Logik entsprechen, um zwei verschiedene Menschenbilder. Auf der einen Seite fänden sich diejenigen, die Sanktionen für notwendig halten, auf der anderen die, die die Drangsalierung kritisieren. Obwohl das Bundesverfassungsbericht die Unverfügbarkeit des Existenzminimums sicher gestellt habe und nun schon mehrere Jahre ein Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha beim BVerfG auf eine Entscheidung wartet, gelte bislang, dass das Existenzminimum eben doch verfügbar sei – d. h. gekürzt werden könne. Sell hofft auf das Bundesverfassungsgericht – darauf hofft man in Deutschland oft, doch letztlich ist der politische Wille ausschlaggebend (siehe zur Kritik an der Überhöhung des Bundesverfassungsgerichts den Beitrag von Ingeborg Maus hier und hier). Wer nun ernst machen will damit, Sanktionen der Vergangenheit angehören lassen zu wollen, kommt nicht umhin, sich mit ihrem Zweck zu beschäftigen, denn auch vor der Agenda 2010 waren Sanktionen schon vorgesehen (siehe hier). Wer sie also nicht mehr haben will, muss über ein Bedingungsloses Grundeinkommen reden.

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Entgegen verbreiteter Klischees: „Hartz-IV-System: Vier von fünf Sanktionen wegen versäumter Termine“…

…das meldet O-Ton-Arbeitsmarkt und macht deutlich, worin die Gründe für Sanktionen weit überwiegend liegen, anders als verbreitete Klischees es gerne hätten. Siehe auch diesen Beitrag aus derselben Quelle.

Siehe auch den Beitrag von Stefan Sell über über die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Klage wegen der Sanktionen im Sozialgesetzbuch II. Hier ein Kommentar von unserer Seite, welche Bedeutung das Bundesverfassungsgericht hier hat hier, hier und hier.