„Es bleibt ein Hauch von Obrigkeitsstaat“ – auch hier eine Verklärung des „alten“ Sozialstaats…

…im Beitrag von Stephan Hebel in der Frankfurter Rundschau über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Doch geht das Urteil nicht ganz so weit, wie Stephan Hebel es auslegt, Vollsanktionen bleiben möglich, der Gesetzgeber muss dazu nur bestimmte Bedingungen einhalten. Irritierend ist auch in diesem Beitrag die Verklärung des Sozialstaats vor Hartz IV, so als habe es zuvor keine Sanktionsinstrumente gegeben (siehe hier, darin den Verweis auf Roland Rosenow). Dabei besteht zwischen der Erwerbszentrierung des Sozialstaats, die mit einer Erwerbsverpflichtung einhergeht, und Sanktionsinstrumenten ein notwendiger Zusammenhang. Erst wenn wir uns von der Erwerbsverpflichtung verabschieden würden, wie es Robert Habeck in seinem Vorschlag einer Garantiesicherung entwirft, wäre der Weg für eine andere Form von Mindesteinkommen geebnet, eine Art Vorstufe zu einem Bedingungslosen Grundeinkommen.

Wenn „wir“ uns davon verabschieden? Ja, es hängt nicht von „der Politik“ oder „den Politikern“ ab, wie lange daran festgehalten wird, sondern davon, was die Bürger zu tragen bereit sind. Solange sie Sanktionen im Grunde für richtig und vernünftig halten, so lange wird es sie geben.

Sascha Liebermann

Nochmal Glück gehabt, Sanktionen können fortbestehen…

…so ließe sich ein Beitrag von Henrike Roßbach in der Süddeutschen Zeitung verstehen, die – wie manch andere – offenbar erleichtert ist, dass Sanktionen doch noch verfassungsgemäß sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil allerdings von einer Kann- und nicht von einer Soll-Bestimmung gesprochen. Der Gesetzgeber „kann“ solche Instrumente einsetzen, muss aber nicht. Manche Passage in der Urteilsbegründung ließe sich auch gegen diese „Kann“-Bestimmung auslegen:

„Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst ist (BVerfGE 49, 286 <298>). Das schließt Mitwirkungspflichten aus, die auf eine staatliche Bevormundung oder Versuche der „Besserung“ gerichtet sind (vgl. BVerfGE 128, 282 <308>; zur histori- schen Entwicklung oben Rn. 5, 7).“ (Urteil, Randnummer 127)

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„Hartz IV hat sich bewährt und ist besser als sein Ruf“ – und wieder eine Diskussionsverweigerung…

…so zumindest klingt der Bericht der SPD Rodgau über eine Veranstaltung mit dem Leiter des dortigen Jobcenters Matthias Schulze-Böing. Worin sich Hartz IV bewährt habe, das soll wohl die Erwerbsteilnahme gemessen an Erwerbstätigenzahlen abbilden. Sie sagt nur gar nichts darüber, ob diese Erwerbsteilnahme aus Sicht der Wertschöpfungsprozesse und -erfordernisse sinnvoll ist oder nicht. Lediglich kann sie diejenigen befriedigen, für die Erwerbstätigkeit in jeder Hinsicht und um jeden Preis erwünscht ist, ganz gleich, ob es volkswirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht.

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Gewährung des Existenzminimums – Vollsanktion aber grundsätzlich immer noch möglich…

…das wird nicht deutlich in einem Interview mit Jürgen Schupp (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung), das in der taz veröffentlicht wurde. Darin äußert sich Schupp zu den Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen im Arbeitslosengeld II.

Gegen Ende heißt es:

„In Verbindung mit Ihrem Namen stößt man auf das Thema „bedingungsloses Grundeinkommen“. Ist das die Lösung?

Na ja, ich habe zumindest für Offenheit gegenüber solchen Reformmöglichkeiten plädiert. Das Nichtbefolgen von Eingliederungsvereinbarungen führt regelmäßig zu Sanktionen. Dafür ist unheimlich viel Bürokratie notwendig. Das Grundeinkommen könnte da durchaus einen Ausweg darstellen. Aber ich würde den heutigen Urteilsspruch auch als Bekenntnis der Gewährung eines Grundeinkommens interpretieren. Selbst wer sich dem Erwerbssystem völlig verweigert, behält dennoch seinen Anspruch auf eine bedarfsgeprüfte Grundsicherung; allerdings 30 Prozent weniger als das derzeitige Existenzminimum.“

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„Wer ein Leben lang gearbeitet hat, der darf nicht in Armut fallen“ – die anderen schon?

In einem Interview mit dem Deutschlandfunk, in dem es um die von der SPD vorgeschlagene Grundrente ging, äußerte sich Dietmar Bartsch (Die Linke) wie zitiert. Zugleich aber verwies er auf die „solidarische Mindestrente“, die Die Linke vorschlägt, mit der ein Mindesteinkommen für Rentner geschaffen werden soll, das gerade nicht beitragsabhängig ist. Während beim obigen Zitat der Eindruck entsteht, dass diejenigen, die nicht „ein Leben lang gearbeitet“ haben ruhig in Armut fallen könnten, steht der Vorschlag einer Mindestrente dem gerade entgegen. Wie kommt Bartsch dann dazu, etwas anderes zu sagen als Die Linke fordert? Es ist womöglich die beharrende Vorstellung, dass Würde eben doch erst verdient werden muss und nicht vorbehaltlos gilt. Wenn sie erst verdient werden muss, lassen sich auch gut „hart arbeitende Menschen“ (siehe auch hier und hier) von anderen nicht hart arbeitenden unterscheiden. Über die gar nicht arbeitenden „Menschen“ reden wir erst gar nicht. Um die steht es noch schlechter.

Sascha Liebermann

Systemfrage gestellt, umschifft und was folgt daraus?

Stefan Sell hat sich in zwei Beiträgen zum einen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, zum anderen mit der medialen Kommentierung befasst. Zum ersten Beitrag lautet sein Fazit:

„Fazit: Das höchste Gericht hat ein Urteil gefällt, dass die Systemfrage einerseits erkennbar umschifft, also die Letztfrage der Bedingungslosigkeit eines existenziellen Minimums. Auf der anderen Seite hat es die Systemfrage eindeutig geklärt, denn im bestehenden System der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe darf der Staat ein Sub-Existenzminimum installieren. Für viele Menschen wird es pragmatisch nun darum gehen müssen, dass das, was in den Jobcentern passiert, rechtlich möglichst klar normiert und zugleich eine zivilgesellschaftliche Anwaltsfunktion installiert wird, die Hilfestellung leisten kann, wenn man im letzten Außenposten unseres Sozialstaates unter die Räder kommt.“

Das Urteil besagt aber lediglich, dass der Gesetzgeber Sanktionen einsetzen darf, sie folgen aber keineswegs aus dem Grundgesetz. Es bleibt darüber hinaus der Widerspruch zwischen der Würde nach Artikel 1 GG, die unverfügbar ist – wie es das Existenzminimum sein sollte – und doch zugleich verfügbar ist. Erst wenn das Existenzminimum bedingungslos gilt, gilt die Würde bedingungslos. Was es dazu braucht? Nur eines: ein entsprechendes Grundeinkommen.

Sascha Liebermann

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