„Freiheit ist ansteckend“…

…ein Interview mit Ernst-Wolfgang Böckenförde in der taz aus dem Jahr 2009, das man als Erläuterung seiner vielzitierten und -diskutierten Äußerung über den „freiheitlichen, säkularisierten Staat“ betrachten kann. Was bei wohlwollender Auslegung schon in seinem frühen Aufsatz zu erkennen war, wird hier nun ausdrücklich formuliert. Es besteht immer die Gefahr, dass sich Zitate, die zu Klassikern werden, wie das Böckenförde-Diktum, abnutzen oder verbrauchen könnten, doch in diesem Fall gilt das nicht. Böckenförde hat auf einfache Weise, komprimiert, ausgedrückt, was den freiheitlichen Staat auszeichnet und woraus er sich fortwährend erneuern muss, ohne dies selbst gewährleisten zu können. Damit sind seine Argumente aktuell wie eh und je, haben an ihrer Brisanz nichts verloren. Man denke nur an die jüngste Debatte über das „Bürgergeld“, an Wahlkampagnen, die eine Selbstverständlichkeit zur Sonderleistung erhoben, nämlich „Respekt“ zu zollen, oder an den dauernden Appell an „Eigenverantwortung“. All das wird durch Böckenfördes Ausführungen als Übergriffigkeit und Anmaßung entlarvt – ruht die politische Ordnung doch längst darauf, unaufgeregt, selbstverständlich, es mag uns nur nicht klar genug sein.

Wenn auch er die Verbindung zum Bedingungslosen Grundeinkommen nie gezogen hat, liegt die Verwandtschaft seiner Überlegungen zu einer genau aus diesem Geiste erfolgenden Begründung auf der Hand: aus dem Geist der Demokratie.

Sascha Liebermann

„…ubi as enhancing freedom…“ – deswegen Freiheit statt Vollbeschäftigung…

…, dieser Slogan hat von Beginn an für erhellende Missverständnisse gesorgt, siehe hier und hier.

Sascha Liebermann

Freiheit ohne Demokratie? Eine Kontroverse anlässlich einer Twitter-Nachricht

Dieser Kommentar von Holger Schäfer, Institut der deutschen Wirtschaft, reagiert auf einen Tweet von Wolfgang Strengmann-Kuhn. Auf den Kommentar von Schäfer reagiert Timo Bahrs. Es werden hierbei zwei Deutungen von Freiheit artikuliert, die auf Wertpositionen beruhen, in der Diskussion geht es um das Menschenbild. Sie stehen gegeneinander. Keiner von beiden stellt die Frage, auf welchem Menschenbild die Demokratie beruht, dann würde nämlich deutlich, dass Reziprozität nicht im engen Sinn alleine verstanden werden kann (do ut des), wie Schäfer aber behauptet, sondern im weiten einer bedingungslosen Anerkennung als Angehöriger einer politischen Vergemeinschaftung verstanden werden muss. Diese Anerkennung kann sich dann eben auch in einer vorbehaltlosen Sicherung des Existenzminimums ausdrücken, wie ein BGE es vorsieht. Hier vertritt Schäfer die Position, als sei Einkommen, das letztlich ein Anteil an der gesamtwirktschaftlichen Wertschöpfung ist (Bruttoinlandsprodukt), nicht vermittelt über Kollektivleistungen, sondern der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuschreiben. Das ist eine Deutung, die auch der illusionären Deutung des Lohns als Leistungslohn zugrundeliegt. Wenn nun aber zuftrifft, dass Individualleistung immer zugleich von Kollektivleistung abhängt, stellt sich die Frage, wie diese Kollektivleistung verteilt wird und mit Bezugnahme auf welches Legitimationskritierium. Von der Warte einer demokratischen politischen Grundordnung ist das Existenzminimum, ganz gleich, wie das in der Höhe definiert wid, ein Anteil an der Wertschöpfung, der auf alle Bürger als Bürger verteilt wird – und das ohne bedürftig zu sein.

Wenn man das allerdings als Ideologie bezeichnet (das tat einst Sebastian Lotz, ein ehemaliger Kollege Schäfers am IW), also die Bezugnahme auf Prinzipien der politischen Ordnung für Ideologie hält (siehe hier und hier), ist die Relevanz eines BGE nicht zu erkennen. Zu Schäfers Haltung, siehe auch den Beitrag von gestern.

Sascha Liebermann

„Freiheitssicherung“ statt „Bedingungsloses Grundeinkommen“? Wäre das sinnvoll?

Zumindest ist Johannes Hillje dieser Auffassung, denn er hält die Begriffsbildung „bedingungsloses Grundeinkommen“ für sprachlich ungeschickt, sie rufe bestimmte Assoziationen auf, die den Vorschlag dann negativ konnotieren. In seinem Beitrag „Warum  Deutschland falsch über das Grundeinkommen redet“ in der Süddeutschen Zeitung schlägt er am Ende vor, die Grundsicherung, um die es geht, besser als „Freiheitssicherung“ zu bezeichnen.

„Freiheitssicherung“ statt „Bedingungsloses Grundeinkommen“? Wäre das sinnvoll? weiterlesen

„Teuer und riskant. Bedingungsloses Grundeinkommen birgt Gefahren“…

…so die Überschrift des Leitartikels von Hans-Peter Kastenhuber in den Nürnberger Nachrichten. Welche Gefahren sieht der Autor im BGE?

„Natürlich ist das eine charmant klingende Idee: Ein bedingungsloses Grundeinkommen soll den Menschen vom Zwang zur Lohnarbeit befreien, ihm ohne Rechtfertigung ein selbstbestimmtes Leben in Würde ermöglichen. Den Beginn der wahren Freiheit sagen die Befürworter voraus. Jeder könne sich, abgesichert durch die vom Staat zur Verfügung gestellte materielle Basis, endlich jenen Tätigkeiten widmen, die er als sinnvoll und erfüllend erachtet. Der alte Traum, das Paradies auf Erden zu verwirklichen, er schiene damit zumindest ein Stück weit realisiert.“

„Teuer und riskant. Bedingungsloses Grundeinkommen birgt Gefahren“… weiterlesen

„Wir wären überfordert von dem Gewinn an Freiheit“ – sonderbare Vorbehalte von Inge Hannemann

…meint Inge Hannemann in einem Interview, das Marius Hasenheit für der freitag mit ihr geführt hat. Was macht sie da so sicher?

Zwar geht es in dem Interview vor allem um die Sanktionspraxis der Jobcenter in Deutschland und die Praxis in anderen Ländern, aber alleine die hier zitierte Aussage macht es kommentierenswert:

„…Aber wir brauchen neue Ansätze, allen voran das Grundeinkommen. Stellen wir uns vor, es käme morgen: Wir wären überfordert von dem Gewinn an Freiheit in einer Leistungsgesellschaft. Denn auf einmal müsste sich jede und jeder mit sich selber beschäftigen und fragen: Was will ich in meinem Leben machen?“

„Wir wären überfordert von dem Gewinn an Freiheit“ – sonderbare Vorbehalte von Inge Hannemann weiterlesen

„Es geht also beim Grundeinkommen nur um Freiheit…“

…so resümierte eine Teilnehmerin gegen Ende einer Veranstaltung zum Begingungslosen Grundeinkommen in Siegburg im vergangenen November die Diskussion, in der – wie immer – Vieles Gegenstand war.

Was soll man entgegnen, wenn nach einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Für und Wider eines BGE, nach einer Diagnose der heutigen Zustände, der Engführung der Systeme sozialer Sicherung, der Sanktionsinstrumente im Arbeitslosengeld, der Folgen des Vorrangs von Erwerbstätigkeit für Bildung und Bildungswesen, Familie, bürgerschaftliches Engagement, die Erstellung von Gütern und das Gemeinwesen als Ganzes am Ende diese lakonische Feststellung übrigbleibt. „Nur“ heißt ja „mehr nicht“, „lediglich“ – ach, bloß darum geht es.

So ernüchternd diese Antwort, so symptomatisch ist sie für die Werthaltungen, die für unser Zusammenleben offenbar so selbstverständlich sind. Denn es handelt sich nicht um eine Ausnahme, sondern um eine Haltung, die in verschiedensten Zusammenhängen angetroffen werden kann. Man beachte die jüngste Diskussion um die weitgehende Aufhebung der Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen an Hochschulen in Nordrhein Westfalen (z.B. hier und hier; eine interessante Diskussion gibt es hier) und sogleich stellt sich ein Déjà-vu ein. Denn die Befürchtung, Studenten würden dann nicht mehr an Lehrveranstaltungen teilnehmen, weil sie Leistungspunkte auch bei Abwesenheit erhalten, ist nur dann plausibel, wenn man glaubt, Studienprüfungen absolvieren zu können, ohne die wichtige Auseinandersetzung mit einem erfahrenen Dozenten in der Lehrveranstaltung erfahren zu haben. Entweder sind die Studenten dann aber so herausragend, dass sie diese Auseinandersetzung nicht brauchen oder die Lehrveranstaltungen sind überflüssig. Abgesehen davon unterstellt die Befürchtung, dass Studenten generell aus freien Stücken Lehrveranstaltungen nicht besuchen wollen. Damit unterstellt man ihnen aber, dass sie im Grunde gar nicht studieren wollen. Wo das wirklich der Fall ist, wird sich das in der Prüfung zeigen, die dann kaum zu bestehen sein wird. Darauf könnte man vertrauen – ja, mit dem Vertrauen ist das so eine Sache.

Der Geist von Hartz IV ist überall.

Sascha Liebermann

„Einkommen ohne Grund“ – Lukas Rühlis Argumente gegen das Bedingungslose Grundeinkommen oder doch bloß sein Standpunkt?

Vor einigen Wochen hat Lukas Rühli, Avenir Suisse, eine kleine Studie zum Bedingungslosen Grundeinkommen vorgelegt („Einkommen ohne Grund“). Sie reagiert auf die Schweizer Debatte um die erfolgreiche Volksinitiative. Er spießt darin manche These von Befürwortern auf – durchaus zurecht, wenngleich man sich Quellenverweise wünschen würde sowohl für Thesen der Befürworter (darauf hat Enno Schmidt hingewiesen), als auch für die vermeintlich eindeutigen und klaren Behauptungen von Rühli selbst. Eine These mancher BGE-Befürworter ist z. B., dass das Arbeitsvolumen seit langem stetig sinke, weiter sinken werde und das für alle Länder gelte. Deswegen sei ein BGE nötig. Nicht nur ist aber die These zum Arbeitsvolumen strittig, ihre Verknüpfung mit dem BGE ist nicht einmal notwendig, man könnte sogar sagen, sie verstellt den Blick. Die Strittigkeit darüber, wie es sich mit dem Arbeitsvolumen verhält, ist nicht dadurch aufzuheben, dass auf Studien verwiesen wird, die Mutmaßungen über zukünftige Entwicklungen (siehe auch hier) über weitere Automatisierung anstellen. Sie bleiben Mutmaßungen. Verstellt indes wird der Blick auf das BGE durch seine Verknüpfung mit der Entwicklung des Arbeitsvolumens. Dadurch erhält es den Status einer Hilfsmaßnahme. Das BGE bliebe somit eine Reaktion auf einen Missstand am Arbeitsmarkt. Wer das ernst nimmt, müsste sofort dann wieder für eine Abschaffung des BGE plädieren, wenn dieser Missstand aufgehoben wäre, wie es durch die demographische Entwicklung statistisch gesehen der Fall sein könnte – solche Prognosen gibt es z.B. für Deutschland.

Abgesehen von bedenkenswerten Anmerkungen fußen viele Ausführungen in der Broschüre auf bestimmten Annahmen. Sie führen dazu, dass der Blick nur auf das fällt, was in die Annahmen hineinpasst, auf anderes nicht. Einige Passagen aus der Broschüre seien hier kommentiert. Zum einen geben sie Einblick in die Annahmen, die zu Kritik am BGE führen, zum anderen erlauben sie, untriftige von triftigen Argumenten für ein BGE zu unterscheiden.

Auf S. 3 heißt es:

„…Das Produktivitätswachstum hat keinerlei Einfluss auf die strukturelle Arbeitslosigkeit. Diese hängt ab von der Arbeitsmarkt- und Wettbewerbspolitik sowie vom Bildungssystem. Zumindest in der Schweiz herrscht derzeit praktisch Vollbeschäftigung. Viele Stellen können nur durch Zuwanderer besetzt werden. Mit der demografischen Alterung wird sich diese Knappheit sogar noch verschärfen…“

Die Eindeutigkeit, mit der hier Zusammenhänge behauptet werden, widerspricht zumindest einer schon länger andauernden Diskussion darüber, ob es technologische bedingte Arbeitslosigkeit gibt oder nicht. Das wäre zu bedenken. Welche Rolle z.B. die ausgeprägte protestantische Arbeitsethik in der Schweiz und die damit einhergehende Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen aus einem Pflichtgefühl heraus für die Arbeitslosenstatistik spielt (Stichwort „verdeckte Armut“), wäre zu erwägen. Ob überhaupt konsequent automatisiert wird, wo es möglich und wünschenswert wäre, ist ebensowenig klar. Häufig wird unterschätzt, wie sehr die Verankerung unternehmerischer Entscheidungen in dem Konsens eines Gemeinwesens dazu führen kann, dass Handlungsmöglichkeiten nicht so weitgehend genutzt werden, wie es möglich wäre. Können die Stellen in der Schweiz deswegen nicht besetzt werden, weil sie für Schweizer unattraktiv sind (an manchen Hochschulen ist das so), für Zuwanderer, zumal aus Deutschland (z.B. Grenzgänger) aber immer noch attraktiv genug? Handelt es sich hier nicht bloß um einen tatsächliche Mangel an qualifizierten Personen, sondern auch um die Arbeitsbedingungen, die ihnen nicht entsprechen? Und was heißt schon Vollbeschäftigung, handelt es sich dabei doch bloß um eine Definition in der Volkswirtschaftslehre, für die ein relativer Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskraft charakteristisch ist (siehe hier und hier). Alleine damit gehen erhebliche normative Annahmen einher. Rühli, das muss man zugestehen, bewegt sich damit in dem von manchen Befürwortern eröffneten Diskurs. Mit einem BGE würde von dieser Art Vollbeschäftigung, die nur einen Teil des Lebens – Erwerbstätigkeit – definitorisch aufnimmt, nicht mehr die Rede sein. Es ginge dann vielmehr darum, womit sich der Einzelne voll und ganz beschäftigen will: Leidenschaftsprinzip, nicht Leistungsprinzip würde dann womöglich führend werden. Oder ist das schon zu „philosophisch“?

Der Verfasser moniert an anderer Stelle, dass die BGE-Befürworter zur Moralkeule greifen, um ihre Position zu untermauern und dadurch wiederum fragwürdige Zusammenhänge herstellen, so mit Hilfe ihrer Kritik an der Überflussgesellschaft. In der Tat ist dieses Schlagwort nicht unproblematisch. Doch, was der Autor den Befürwortern vorhält, tut er selbst, wie auf S. 4 zu lesen ist:

„…Wenn in diesem Zusammenhang überhaupt etwas als moralisch verwerflich bezeichnet werden könnte, dann ebendieses BGE, das in einem der reichsten Länder der Welt jedem Einwohner ein, gemessen an den dort üblichen Standards, angenehmes Leben bescheren soll, unabhängig davon, ob er bereit ist, dafür jemals einen Finger zu rühren, während anderswo noch Menschen den Hungertod sterben…“

Was heißt „angenehmes Leben“? Es ist sicher kein Zufall, dass das BGE mit einem Attribut in Zusammenhang gebracht wird („angenehm“), das an ein Schlaraffenlandszenario erinnert. Es mögen BGE-Befürworter dieselbe Assoziation haben, das hätte dann mit deren Wünschen womöglich zu tun, nicht aber mit der Realität des Lebens. Denn das reale Leben ist immer eines in einem konkreten Gemeinwesen, das vor Herausforderungen steht, die es zu bewältigen gilt. Genau diese treten somit an den Einzelnen heran, er muss sich ihnen früher oder später stellen und eine für das Gemeinwesen, in dem er lebt, tragfähige Antwort finden oder am Finden mitwirken. Angenehm ist daran nichts, erfüllend vielleicht schon, vor allem ist es: anstrengend und herausfordernd. Nur, weil ein BGE nicht mehr voraussetzte, dass der Einzelne zuvor sich gerührt haben oder danach sich rühren muss, heißt das noch lange nicht, dass er dazu nicht bereit wäre – das suggeriert Rühli jedoch.

Geradezu abstrus moralisierend wird es, wenn Rühli die Frage, wie ein Gemeinwesen sein Zusammenleben gestaltet, davon abhängig machen will, wie es anderswo in der Welt aussieht. Diese Haltung kommt einer Kasteiung gleich. Sollte ein Land Handlungsmöglichkeiten nicht ergreifen, weil sie sich anderen nicht gleichermaßen stellen? Eine Selbstbestrafung angesichts des Leidens in der Welt?

Auf S. 5 heißt es:

„…Unterdessen räumen viele BGE-Verfechter ein, dass eine Fortführung der bisherigen Sozialversicherungen (unter Anrechnung der BGE-Zahlungen) nötig wäre, damit das BGE für die wirklich Arbeitsunfähigen nicht einen drastischen Sozialabbau bedeutet. Damit fällt die Abschaffung der Sozialversicherungsbürokratie, dieses Argument erster Stunde der BGE-Befürworter, ins Wasser…“

Welche Befürworter erster Stunde sind gemeint? Milton Friedman etwa? Er hatte jedoch gar kein BGE im Sinn. Wenn der Verwaltungsaufwand für die Sozialversicherungen, wie der Verfasser zuvor für die Schweiz zeigt, nicht ins Gewicht fällt, dann ist die Beibehaltung der Sozialverwaltung, die er den Befürwortern entgegenhält, gar kein Einwand. Die niedrigen Kosten sind eben nur ein Einwand gegen eine Behauptung mancher Befürworter, die in der Verwaltungsbürokratie das größte Problem erkennen, nicht aber einer gegen das BGE.

Weiter heißt es auf derselben Seite:

„…Das BGE wird gerne als Wegfall des Zwangs zur Arbeit und dies, da ja Zwänge unliberal seien, wiederum als liberale Revolution gepriesen. Diese Analyse ist falsch: Schon heute existiert keinerlei Zwang zur Arbeit. Es existiert einzig ein «Zwang»,die finanziellen Folgen der Arbeitsverweigerung selbst zu tragen. Diesen abzuschaffen, hat mit Liberalismus nichts zu tun, denn der Liberalismus paart Freiheit immer mit Eigenverantwortung: Wer nicht eigenverantwortlich handelt, beschränkt früher oder später die Freiheit seiner Mitmenschen…“

Mit dem ersten Punkt trifft Rühli eine Schwachstelle in der Diskussion. Einen buchstäblichen Zwang gibt es tatsächlich nicht, denn wer nicht erwerbstätig sein will, muss es nicht sein – weder in Deutschland noch in der Schweiz. Er kann darauf verzichten, muss aber die Folgen, wie Rühli ebenso schreibt, tragen. Genau die allerdings verharmlost Rühli wiederum im zweiten Satz, und zwar in zweierlei Hinsicht: 1) Wo Güter und Dienste arbeitsteilig hergestellt werden und jeder auf die Leistungen anderer angewiesen ist, diese Güter und Dienste darüber hinaus nur durch Geld erworben werden können, da kommt der Einzelne kaum umhin, erst recht nicht, wenn er eine Familie zu versorgen hat, erwerbstätig zu sein, um das dafür nötige Einkommen zu erzielen. Er hat keine Alternative zu Erwerbstätigkeit, will er nicht sein und seiner Angehörigen Auskommen riskieren. 2) Erwerbstätigkeit ist nicht in erster Linie eine aus der Arbeitsteilung und den damit verbundenen Chancen zur Einkommenserzielung erwachsende Notwendigkeit, sie ist vor allem normativ aufgeladen. Was heißt das? Erwerbstätig zu sein wird damit gleichgesetzt, dem Gemeinwohl zu dienen, es ist ein Handeln, das von allen dazu Fähigen erwartet wird. Der kollektive Konsens bewertet sie als erstrebenswert. Daher rühren die bekannten Folgen bei Arbeitslosigkeit, denn dem Stigmatisierungsempfinden entspricht ein objektives Stigmatisiertwerden. Wer nicht erwerbstätig ist, scheitert am geltenden Lebensideal. Die Folgen davon reichen viel weiter als der bloße Verlust eines Erwerbseinkommens. In der Schweiz wird das z.B. daran sehr deutlich, dass eine Frau 16 Wochen nach der Geburt eines Kindes wieder in ihre Arbeitsstelle zurück muss, will sie sie nicht verlieren. Sie kann sich zwar entscheiden, für das Kind zuhause zu bleiben und kein Einkommen zu haben, dann muss es aber entweder über den Kindsvater, den Partner oder sonstwie bereitstehen. Der bräuchte jedoch auch die Zeit, um in das Vatersein hineinzufinden, es handelt sich um einen bedeutenden Umbruch im Leben.

Die Eigenverantwortung, auf die Rühli dann zu sprechen kommt, ist die liberalistisch verkürzte Eigenverantwortung im Sinne einer vermeintlichen Selbstversorgung. Der Einzelne muss sein Auskommen selbst erwirtschaften oder erzielen. So plausibel diese These klingt, so illusionär ist sie, denn aus der stetigen Abhängigkeit von anderen führt in einem Gemeinwesen kein Weg hinaus. Selbstversorgung ist immer zugleich Fremdversorgung, sei es durch Güter und Dienste, sei es durch sozialisatorische Leistungen, die Familien vollbringen, sei es durch Freiwilligendienste und nicht zuletzt bzw. vielmehr vor allem: durch die politische Loyalität der Bürger zum Gemeinwesen.

Dass Rühli nicht mit einer Silbe erwähnt, wie selbstverständlich das Gemeinwesen und damit auch die von ihm gepriesene Eigenverantwortung die Leistungen anderer voraussetzt, von Familien nämlich, überrascht nicht. Auch die Folgen, die die starke Erwerbsorientierung für Familien hat, erwähnt er nicht, obwohl gerade dort ein BGE Entlastung schaffen könnte. Remo Largo, ein bekannter Schweizer Forscher und Kinderarzt, hat auf diese Folgen hingewiesen und – ohne es zu beabsichtigen – eine Brücke zum BGE geschlagen.

Weiter heißt es an dieser Stelle:

„…Die Eigenverantwortung kann gar nicht nachhaltiger geschwächt werden, als wenn einem der Lebensunterhalt von der Wiege bis zum Grab vom Staat garantiert wird…“

Das ist ein Werturteil, aber keine Analyse. Für Rühli mag das so sein, er mag ein BGE für falsch halten, das ist sein gutes Recht. Er hätte in seine Betrachtung einbeziehen können, dass in anderer Hinsicht diese Absicherung von der Wiege bis zur Bahre schon heute vom Gemeinwesen vollzogen wird: indem es auf die Bereitschaft der Bürger vertraut, zur politischen Ordnung loyal zu sein und sich an ihrer Ausgestaltung zu beteiligen. Genau diese fundamentale Stellung der Bürger in einem Gemeinwesen wäre Grund genug, die Existenzsicherung über ein BGE bereitzustellen. Es würde damit zugleich die Möglichkeiten verbessern, sich in öffentliche Fragen einzumischen. „Garantiert“ hingegen könnte das BGE nicht werden, weil eine Bereitstellung nur möglich ist, solange sich die Bürger zum Wohle des Gemeinwesens engagieren, in allen Bereichen. Wie sie das tun, bliebe ihnen überlassen, doch ohne Engagement geht es nicht.

Wie fährt er fort?

„…Wer jetzt einwendet, es sei ja eben ein Maximum an Eigenverantwortung gefordert, sich in einer BGE-Welt trotz fehlender Notwendigkeit noch genügend um die eigene geistige und soziale Entwicklung zu kümmern, erliegt einer Begriffsverwirrung: Mit Eigenverantwortung ist die Forderung gemeint, sich – wenn man dazu fähig ist – seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, also nicht von den Transfers anderer abhängig zu sein. Eigenverantwortung in Bezug auf die Selbstverwirklichung besteht hingegen ohnehin, in einer BGE-freien Welt genauso wie in der BGE-Welt.“

Das war zu erwarten und stellt genau die Verkürzung dar, die oben angesprochen wurde. Interessant ist, wie Selbstverwirklichung und Gemeinwohlorientierung gegeneinandergestellt werden, die Bereitstellung eines BGE geradezu gemeinwohlgefährdend erscheint. Dass jedoch Gemeinwohl und Selbstverwirklichung – treffender wäre: Autonomie – keine Gegensätze darstellen, sondern ein konstitutives Spannungsverhältnis bilden, wird nicht gesehen.

Ein anderer Aspekt wird hier aufgeworfen (S. 6):

„…Das heutige System der sozialen Sicherung ist bedeutend mehr als eine blosse Geldtransfermaschine. Es beinhaltet Betreuungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen (Beratung, Unterstützung, Aktivierung).
_ Diese Integrationsversuche, wie auch die Bemühungen, arbeitsunfähige Menschen von arbeitsunwilligen oder Bedürftige von nicht Bedürftigen zu unterscheiden, mögen nicht immer erfolgreich sein, aber die Aufgabe dieser Bemühungen durch Einführung eines BGE käme für jeden modernen, aufgeklärten Staat einer Bankrotterklärung gleich…“

Der Hinweis, dass das „System der sozialen Sicherung“ mehr sei als eine Geldtransfermaschine, erinnert an eine Broschüre der SPD in Deutschland („Geld allein genügt nicht“). Dabei geht der Einwand, ein solcher soll er sein, am BGE vorbei, denn auch für es gilt: das Geld ist nicht das Ziel, sondern das Mittel, ein Ermöglichungsinstrument, mehr nicht, weniger jedoch auch nicht. Die heutigen Hilfesysteme zielen stets auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und bestimmen damit den maßgeblichen Inhalt der Lebensführung normativ: Erwerbstätigkeit muss demzufolge im Zentrum stehen. Das gilt selbst noch in Eingliederungsprogrammen, für die dieses Ziel nicht nur illusionär ist, sondern darüber hinaus an den Problemlagen der Teilnehmer meist vorbeigeht, wie z.B. in der Sozialpsychiatrie. Eingliederung heißt hier nicht Rückgewinnung von Autonomie, um den Einzelnen in den Stand zu setzen, nach seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten sein Leben zu führen; Eingliederung heißt stets Rückführung in den Arbeitsmarkt, wodurch Autonomie eben genau auf die Eigenverantwortung verkürzt wird – die Rühli für maßgeblich hält. Schon die von ihm genannten Schlagworte „Beratung, Unterstützung, Aktivierung“ sind nur die halbe Wahrheit. Ihnen korrespondieren im Hilfesystem stets Sanktionsinstrumente, das sollte beim Namen genannt werden, denn die Wortbedeutung von „Beratung“ geht auf das Suchen nach Rat zurück. Wer einen solchen sucht, entscheidet dann, ob er dem Rat folgen will. Wer hingegen von Sanktionen bedroht ist, kann sich nicht mehr beraten lassen, er muss folgen – oder, so Rühli, auf die Leistung verzichten. Wer kann das schon? Eine Bankrotterklärung, wie er meint, wäre der Verzicht auf diese „Wiedereingliederung“ nur dann, wenn Autonomie – also Eigenverantwortung – und Erwerbstätigkeit in eins gesetzt werden. Werden sie das nicht, dann käme der Verzicht auf solche sanktionsgestützten Systeme einer Stärkung von Autonomie gleich, die zugleich eine Stärkung von Verantwortung in einem weiten Sinne wäre, und zwar nicht Eigenverantwortung für Einkommenserzielung, es ginge dann um Verantwortung für die Lebensführung. Keine Bankrotterklärung des modernen, aufgeklärten Staates, wäre das, es wäre eine Eröffnung für ein Gemeinwesen, das noch nicht begriffen hat, dass es sich auf die Souveränität der Bürger als Bürger, nicht als Erwerbstätige gründet. Das BGE würde in diesem Sinne gerade eine Modernisierung darstellen.

Das Zitat geht nun weiter:

„…_ So gesehen könnte das BGE gar als «Schweigeprämie» für die Verlierer des Arbeitsmarktes
gesehen werden: Ein Staat, der nicht fähig ist, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es jedem, der willig ist, erlauben, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, mit der er für seinen Lebensunterhalt (und denjenigen allfälliger Nachkommen) aufkommen kann, braucht sich nicht mehr mit den Verlierern seines Politikversagens zu beschäftigen, denn für 2500 Franken im Monat lassen sich diese ja relativ
einfach ruhigstellen…“

Wer Autonomie auf Eigenverantwortung verkürzt, ganz wie in der SPD-Broschüre oder in vielen anderen Einwänden gegen das BGE, der muss im BGE – ganz wie Rühli – eine „Schweigeprämie“ sehen. Symptomatisch ist diese Bezeichnung, denn sie bezeugt eine paternalistische Haltung. Wer meint, Bürger könnten dadurch zum Schweigen gebracht werden, kann sich darüber nur beklagen, wenn er ihnen diese Freiheit nicht zugestehen will. Wer sich dadurch jedoch zum Schweigen bringen ließe, hätte das selbst zu verantworten.

Weshalb wären diejenigen, die sich auf ein BGE zurückziehen, Verlierer? Wer sagt, dass sie das nicht wollen, es ein sinnerfülltes Leben in anderen Tätigkeitsfeldern geben kann.

Weiter heißt es:

„…Ein BGE in erwähnter Höhe wird die Arbeitsanreize senken, ganz egal, ob es über eine Erhöhung der Einkommenssteuer oder über die MWST finanziert wird [also unabhängig davon, wie es finanziert wird, Hervorhebung SL]. Dass die Konsumbesteuerung die Arbeitsanreize im Gegensatz zur Einkommenssteuer nicht senke, ist ein weit verbreiteter Irrtum: Wir arbeiten, um zu konsumieren. Ein rationales Individuum wählt sein «optimales» Arbeitspensum, indem es die gefühlte Last zusätzlicher Arbeit dem Güterkorb, den es damit erwerben kann, gegenüberstellt…“

Dass Einkommen dazu dient, zu konsumieren, zu investieren oder es zu verschenken, ist unbestritten. Doch ist das nicht der Grund dafür, zu arbeiten. Bloße Modellwelt ist diese Argumentation, ihre Geltung ist schon länger Gegenstand der Kritik auch in den Wirtschaftswissenschaften und keineswegs selbstverständlich.

Wie hermetisch diese Argumentation ist, die ihre Belege schuldig bleibt, ist an der nächsten Passage auf S. 7 zu erkennen:

„…Bei einer schon gut ins Erwerbsleben integrierten Person mit erheblichem Einkommen mag zwar sogar dieser Paradigmenwechsel wahrscheinlich keine allzu drastischen Auswirkungen auf ihren Arbeitswillen haben. Zu glauben, auch ein heranwachsender Mensch unternehme ohne den Druck, Geld zu verdienen, genügend, um sich langfristig nicht selber zu entmündigen, ist jedoch naiv. Die Gefahr ist gross, dass sich durch das BGE ganze Gesellschaftsschichten, nämlich jene mit geringen Lohnaussichten, aus dem Erwerbsleben verabschieden…“

Wer entmündigt wen an dieser Stelle, wenn behauptet wird, es bedürfe dieses Drucks? Dass Menschen sich einbringen wollen, scheint unvorstellbar – naiv nennt es Rühli -, dabei wäre es leicht zu zeigen, dass dies in der Regel der Fall ist und wo nicht, dafür Erklärungen im Bildungsprozess gefunden werden können. Gerade in Deutschland zeigt die Erfahrung, dass Arbeitslosengeld II-Bezieher nicht in diesem Zustand verharren wollen(!), sie wollen aber auch nicht irgend eine Tätigkeit aufnehmen.

Und dann noch diese Entmündigung (ebenda):

„…Um das Problem Armut wirkungsvoll und nachhaltig zu bekämpfen, darf nicht ein Instrument wie das BGE eingeführt werden, das Niedrigqualifizierte dazu verleitet [Hervorhebung SL], gar nicht mehr am Erwerbsleben teilzunehmen, sondern es muss im Gegenteil ein Instrument her, dass gerade dieser Bevölkerungsgruppe zeigt, dass auch ihr Einsatz gefragt ist und dass sich Anstrengung lohnt [Hervorhebung SL]. Eine Lösung könnten Lohnsubventionen sein…“

Das klingt ganz nach Volkserziehung. Es muss den Menschen nichts gezeigt werden, es würde reichen, Bedingungen zu schaffen, unter denen sie einfach machen könnten – ohne Druck und ohne Anleitung. Wer in Anreizkonstellationen denkt, muss fürchten, dass nichts mehr geschehe, wenn die Anreize weg sind. Wenn es allerdings gar nicht „Anreize“ sind, die es benötigt, sondern autonomiefördernde statt -hemmende Bedingungen, sieht die Sache ganz anders aus.

In der nachfolgenden Passage wird nochmals der ganze Unwille sichtbar, das festgefügte Modell zu verlassen und BGE-Argumente auf Tragfähigkeit zu prüfen:

„Ziemlich aus der Luft gegriffen ist auch das von BGE-Verfechtern geäusserte Versprechen, das BGE mache es attraktiver, einer unbezahlten Arbeit (Haushaltsarbeit, Kinderhüten, Altenpflege) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen: Das BGE ändert an der Unbezahltheit dieser Arbeit nichts, denn es wird, wie der Name es ja schon sagt, bedingungslos ausbezahlt, also auch, wenn ein Empfänger es vorzieht, seine Tage vor dem Fernseher zu verbringen.“

Im Anreiz-Modell steckenbleibend, kann der Blick keinen Millimeter jenseits gelangen. Heute kann einer „unbezahlten Arbeit“ nur nachgehen, wer über Einkommen verfügt. Das muss zuerst einmal herangeschafft werden, wozu – nach gemeinschaftlichem Konsens – vor allem Erwerbstätigkeit in Frage kommt. Es handelt sich hierbei nicht bloß um eine Frage der Einkommensbeschaffung, es geht zugleich darum, einer Norm zu entsprechen. Die Vorrangstellung von Erwerbstätigkeit ordnet alle anderen Tätigkeitsformen ihr nach. So erklärt sich z.B. der häufige Befund relativ weniger ehrenamtlichen Engagements unter Arbeitslosengeld I- und -II-Beziehern. Genau diese normative Vorrangstellung macht „unbezahlte Arbeiten“ unattraktiv für diejenigen, die nicht erwerbstätig sind bzw. müsste es genauer heißen: nicht die Tätigkeiten werden unattraktiv, sie werden lediglich als solche nicht mehr anerkannt. Ein BGE nun würde die Vorrangstellung von Erwerbstätigkeit aufheben und damit strukturell die anderen Tätigkeiten attraktiver machen, indem sie einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt würden. Rühli hält nun den BGE-Befüwortern entgegen, „unbezahlte Arbeiten“ müsse ein BGE-Bezieher nicht machen. Ganz recht, inwiefern ist das nun ein Einwand? BGE-Befürworter, zumindest einige, behaupten nicht, dass sich alle solchen „Arbeiten“ widmen werden, es wäre jedoch zumindest leichter und voraussetzungsloser als heute möglich. Wer „seine Tage vor dem Fernseher“ verbringen will, der tut das auch heute – oder ist Rühli dieses Phänomen nicht bekannt? Davon abgesehen: Was soll ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung mit Mitarbeitern, die lieber zuhause vor dem Fernseher säßen, als mitzuwirken? Sieht Rühli in Unternehmen Erziehungsanstalten? Meint er, wer „aktiviert“ werde durch die Sanktionsmöglichkeiten im System sozialer Sicherung, verwandele sich zum leistungsbereiten und schöpferischen Mitarbeiter? Und weshalb ein System an denjenigen ausrichten, die das nicht wollen, statt an der Bereitschaft der Mehrheit?

Jüngst führte Pola Rapatt ein Interview mit Lukas Rühli, um seinen Einwänden gegen das BGE bzw. gegen manche Argumente nachzugehen. Darin – es handelt sich um einen Zusammenschnitt – wird noch deutlicher als in der Broschüre von Avenir Suisse, wie sehr seine Einschätzung von einem Werturteil getragen wird (durchaus auch bei Habermacher/ Kirchgässner – ein kurzer Kommentar von mir siehe hier) und wie sehr seine Analyse genau davon getragen ist. Es werden allerdings Widersprüche zu seinen eigenen Überlegungen deutlicher. Wenn er seine Vorstellung von Arbeit darlegt und sagt, dass für ihn wichtig sei, sich darin verwirklichen zu können, dass sie ihn persönlich interessiere, Verantwortung und Gestaltungsfreiheit dazugehören – was bezeugt er damit? Wie sehr es auf die Bereitschaft des Einzelnen ankommt, genau das zu wollen. Durch normativen Druck oder Verpflichtung ist diese Haltung nicht zu erreichen, sie ist Ergebnis eines Bildungsprozesses, dessen Voraussetzung Autonomie ist. Diese Vorstellung lässt Rühli indes nicht für alle gelten, weil sie – wie er meint – von der Bildung her nicht die Qualifikation mitbringen, um absolut selbsterfüllenden Tätigkeiten nachzugehen. Obwohl er einräumt, dass dies auch in Tätigkeiten möglich sei, die nicht danach aussehen – und von daher letztlich vom Einzelnen entschieden werden muss -, will er ihm diesen Freiraum jedoch nicht einräumen. Wohingegen hier noch Gemeinsamkeiten zum BGE aufscheinen, gehen diese dann wieder verloren (ganz ähnlich wie in Ausführungen von Christian Lindner und Benno Luthiger; weniger Gemeinsamkeiten, ähnlich Einwände allerdings finden sich bei Heiner Flassbeck und Kollegen). Warum, statt aufwendig eine Analyse zu simulieren, nicht gleich zu erkennen geben, dass es sich um einen Standpunkt handelt. Den kann man haben – ein Argument ist er nicht.

Sascha Liebermann