Ist Erwerbsobliegenheit Bestandteil des Menschenbildes des Grundgesetzes?

Das Netzwerk Grundeinkommen, namentlich Ronald Blaschke, wies schon im Dezember des alten Jahres auf eine aktuelle Studie der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit dem Titel „Rechtliche Voraussetzungen für die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens in Deutschland“ hin. Die Studie versucht, wie der Titel schon zu erkennen gibt, zu klären, ob es verfassungsrechtliche Bedenken oder Hindernisse für die Einführung eines BGE geben könnte. Dazu hatte sich früher schon Michael Brenner mit einer Studie zum Solidarischen Bürgergeld befasst.

Besonders interessant ist in der jüngst vorgelegten Studie ein  Passus am Ende auf S. 6 f. Dort heißt es:

„Die im Schrifttum zum Teil geltend gemachten Zweifel, ob die Gewährung eines bedingungslosen Grundeinkommens mit dem Menschenbild des Grundgesetzes in Einklang stünde und daher die Einführung verfassungswidrig sein könnte, greifen nach hiesiger Ansicht nicht.“

Dass es sich bei der gesamten Studie um eine Einschätzung der Rechtslage handelt, sollte angesichts dieser Aussage nicht vergessen werden. Denn die Frage, ob ein BGE gewollt ist, ist keine juristische, sie ist eine eminent politische. Dass aus juristischer Sicht nun herausgestellt wird, was wir als Initiative seit Beginn unseres Engagments stark gemacht haben, ist erfreulich. Es sollte aber nicht zu der Verkehrung führen, dass nun die Verfassungslage über die Einführung eines BGE entscheidet, denn Verfassungen können verändert werden. Wäre ein BGE nach jetziger Lage nicht in Einklang mit dem Grundgesetz, spräche das nicht gegen das BGE, sondern gegen das Grundgesetz. Deswegen muss in Fragen politischer Gestaltung nicht zuerst juristisch gedacht und argumentiert werden, vielmehr verlangt es ein Denken in politischen Dimensionen. Politische Fragen sind immer Gestaltungsfragen zuallererst. Dass die moderne, auf Volkssouveränität und Bürgerrechte gegründete Demokratie auf die Selbstbestimmung der Bürger im Gemeinwesen und des Gemeinwesens durch seine Bürger setzt, ist Voraussetzung, nicht Ausdruck einer Verfassung. Aus diesem Selbstverständnis müssen dann entsprechende Rechtsnormen formuliert werden.

Dann folgt ein längerer Abschnitt, in dem ein verbreiteter Einwand wiedergegeben wird:

„Nach Ansicht von Holzner enthält das Grundgesetz zwar keine Pflicht zur Arbeit. Grundlage für die Menschenwürde und das verfassungsrechtliche Menschenbild sei jedoch die Annahme vom Menschen als einem eigenverantwortlichen, souveränen und selbstbestimmten Individuum, das seine Persönlichkeit frei entfalten kann. Die Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen sei wesentlicher Bestandteil dieses selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebens und damit der Selbstverwirklichung, da hiermit Eigenständigkeit durch die Schaffung einer wirtschaftlichen Grundlage so wie soziale Anerkennung verbunden seien. Darüber hinaus gewährleiste die Aufnahme von Arbeit auch die soziale Integration, durch die das Individuum seine notwendige und vom Grundgesetz vorausgesetzte Sozialisierung zumindest zum Teil erfahre. Der Sozialstaat und die Sozialsysteme basierten grundsätzlich auf der Eigenverantwortung und der Leistungsbereitschaft der Bürger, die die Transferleistungen finanzierten. Daher sei jeder gefordert, im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Beitrag zur Solidargemeinschaft zu leisten und die Belastungen für letztere möglichst gering zu halten. Das bedingungslose Grundeinkommen bürge aber die Gefahr, dass sich ein Teil der Bevölkerung „mangels  Erwerbsobliegenheit“ aus der Arbeitswelt vollständig zurückzöge und so von einem eigenverantwortlichen Leben abgehalten würden. Es bestünden daher erhebliche Zweifel, ob das bedingungslose Grundeinkommen mit dem Menschenbild, das dem deutschem Staats- und Verfassungsbild zugrunde liege, vereinbar sei.

Ob, und wenn ja inwieweit eine zumindest theoretisch existierende „Erwerbsobliegenheit“ überhaupt Teil des verfassungsrechtlichen Menschenbildes und damit vom Grundgesetz geboten ist, bedarf an dieser Stelle keiner Beurteilung. Auch nach Holzner beschränkt die Einführung des bedingungslosen Grundeinkommens jedenfalls nicht die Möglichkeit des Einzelnen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und am Arbeitsleben teilzunehmen. Welche Anreize dafür bestehen, wäre wiederum von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des Grundeinkommens abhängig.“

Hier ist die Studie erstaunlich defensiv, vielleicht rührt das von der juristischen Betrachtung her. Vom Politischen aus gedacht folgt aus der Stellung der Bürger im Gemeinwesen ausgedrückt in der bedingungslosen Verleihung der Bürgerrechte, dass ein Vorrang von Erwerbstätigkeit gegenüber anderen Verpflichtungen – die es sehr wohl gibt, ohne dass sie justiziablel sind – nicht angemessen wäre. Es sind Verpflichtungen, die sich aus dem Zusammenleben selbst ergeben.

Sascha Liebermann

Wieder einmal Jubelberichte über den Arbeitsmarkt – doch die Zahlen lassen anderes erkennen…

…berichtet O-Ton-Arbeitsmarkt:

„2016 waren laut Statistischem Bundesamt 43,4 Millionen Menschen erwerbstätig. Doch als Erwerbstätigkeit definiert die Statistikbehörde jede entlohnte Beschäftigung von mehr als einer Wochenstunde. Die Erwerbstätigen stehen also keinesfalls allesamt in einem „normalen“, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Zu ihnen zählen unter anderem auch Mini- und Ein-Euro-Jobber sowie bezahlte Praktikanten.“

Hier geht es zum vollständigen Beitrag

„Was sind Erwerbstätige?“ (Destatis)

Die „Langen Reihen“ des Statistischen Bundesamtes von 1970 bis 2015 finden Sie hier. Betrachtet man die geleisteten Stunden pro Erwerbstätigen (1970: 1966, 2015: 1367), zeigt sich deutlich, wie stark das Arbeitsvolumen pro Erwerbstätigen abgenommen hat. Es kann keine Rede davon sein, dass die Veränderung im Verhältnis zu 1991 gering sei, um fast 200 Stunden ist die Arbeitszeit zurückgegangen, also mehr als um einen Monat Vollerwerbstätigkeit.

Ungleichheitsforscher Anthony Atkinson ist gestorben

Kate McFarland hat dazu für die Basic Income News einige Stimmen gesammelt. Atkinson war ein international anerkannter Forscher, der sich um die Erforschung der Ungleichheit verdient gemacht hat. Mit seinem Vorschlag eines „participation income“ stellte er seine Variante eines Grundeinkommens vor, die einen Kompromiss zwischen einem bedingungslosen und einem bedingten Grundeinkommen darstellte. Sein jüngstes Buch „Inequality. What can be done?“ kann in der Originalfassung hier heruntergeladen werden. Eine Kurzfassung findet sich hier. Hier eine Rezension dazu.

Grundeinkommen im heute journal des ZDF

Hier geht es zur Originalversion beim ZDF.
Dass auch in diesem Beitrag am Ende wieder von einer Utopie gesprochen wird, zeigt, wie wenig die Kommentatoren sehen, auf welchen Voraussetzungen unsere Demokratie ruht. Es ist gerade die Stellung der Bürger in ihr, das Prinzip der Volkssouveränität und der bedingungslosen Verleihung von Rechten, die Anlass genug sein müssten, die durchwegs realistische Seite des Bedingungslosen Grundeinkommens zu erkennen.

„Übertriebene Heilserwartungen“, „Gefahren“, Märchen und die Sorge vor dem Verlust der Alltagstruktur

…auf diesen Nenner könnte man einen Kommentar von Ulrike Herrmann in der taz zum Pilotprojekt in Finnland und einen von Alexandra Borchardt in der Süddeutschen Zeitung zum Bedingungslosen Grundeinkommen bringen.

Ulrike Herrmann hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder zum BGE geäußert (siehe unsere Kommentare hier), die im jüngsten Kommentar angestellten Überlegungen wirken vertraut. Treffend spießt sie in mancher Hinsicht den Charakter des finnischen Experiments auf, unterschlägt Vorteile eines BGE nicht, um dann jedoch folgendermaßen zu schließen:

„Doch man sollte die Gefahren nicht unterschätzen. Ein Grundeinkommen kann schnell dazu genutzt werden, soziale Leistungen auf dieses garantierte Minimum zu senken. Deutschland hat es vorgemacht, wie man ein Kürzungsprogramm zulasten der Ärmsten sprachlich aufhübscht: Hartz IV wurde auch verkauft als „der Einstieg in die Grundsicherung“.

In der Tat kann jedwedes Vorhaben zu etwas anderem genutzt werden, als es ursprünglich gedacht war. Da jedoch in einer Demokratie nicht im Geheimen darüber befunden wird, wie das Zusammenleben gestaltet wird und es immer Vorläufer für Veränderungen gibt, kann daraus nicht folgen, keine Schritte Richtung BGE zu ergreifen. Gerade Hartz IV hat sich – was seinen Geist betrifft – frühzeitig angekündigt. Nicht erst die Rot-Grüne Bundesregierung unter Kanzler Gerhard Schröder setzte ihn in die Welt, schon zuvor, z. B. in Hessen unter Roland Koch, war er zu vernehmen (Koch hielt auch später daran fest, siehe hier), er lag in der Luft – Geist der Zeit eben. Wolfgang Streeck und Rolf Heinze, beide Sozialwissenschaftler, veröffentlichten 1999 einen Beitrag im Spiegel mit dem Titel „An Arbeit fehlt es nicht“, in dem sie davon sprechen, dass „(fast) jeder Arbeitplatz besser ist als keiner“ – da sind wir dann bei „Sozial ist, was Arbeit schafft“. In dem Beitrag heißt es entsprechend: „Auch neigen Menschen dazu, sich in Abhängigkeit und Randständigkeit einzurichten, wenn ihnen die Erfahrung vorenthalten wird, daß sie für sich selbst sorgen können.“ Forschungsergebnisse bestätigen diese These nicht, die manchmal unter dem Schlagwort der Armuts- oder Arbeitslosigkeitsfalle verhandelt wird. Der Grund für „Hartz IV“ war also nicht, dass gute Ideen missbraucht werden oder schlechte geschickt verpackt werden können. „Hartz IV“ war möglich, weil die Vorstellung, die Bürger brauchen einen Tritt in den Hintern, um ihr Leben auf die Reihe zu bringen, weiter verbreitet ist, als es einem lieb sein kann. Hirngespinste wie die, ohne Tritt gehe es nicht, halten sich eben lang. Ulrike Herrmann liegt mit ihrer Einschätzung also nicht richtig, und zwar in zweierlei Hinsicht. Die Verschärfung der Sozialgesetzgebung war durchsetzbar, weil es dieses Hirngespinst gibt, dass ohne Druck nichts gehe. Der Realität der Lebensführung entspricht das zwar nicht, aber was schert sich ein Hirngespinst darum. Folglich ist es Sache der Bürger sich gegen eine Sparversion des BGE zu wehren, wenn sie diese nicht haben wollten. Und wenn sie sie doch haben wollen, ist das in einer Demokratie nicht nur legitim, es ist Ausdruck politischen Willens. Die Gefahren, von denen Ulrike Herrmann spricht, sind der politisch Wille. Wer ihn als Gefahr sieht, muss die Demokratie als Gefahr sehen. Die Sorge um Gefahren erweist sich als bevormundender Paternalismus, der ebenfalls so selten nicht ist (siehe hier).

Eine ähnliche Stoßrichtung hat der Essay Alexandra Borchardts in der Süddeutschen Zeitung. In ihm fallen besonders folgenden Passagen auf:

„Dieses Paradies könnte allerdings eine Falle sein. Denn ein Einkommen zementiert die soziale Schichtung. Ein Anreiz entfällt, sich aus eigener Kraft von den Fesseln der Staatsstütze zu befreien, etwas zu wagen, zu gründen, sich zu bilden, seinen Kindern eine bessere Zukunft zu erkämpfen. Warum dafür ins Zeug legen, wenn es sich doch auch so bescheiden leben lässt?“

Da ist das Hirngespinst wieder, obwohl dieselbe Autorin an anderer Stelle das Gegenteil bekundet. Sonderbar. Weiter heißt es:

„Doch das sind Rechenspiele. Viel wichtiger ist es, grundsätzlich über Arbeit zu reden. Denn für die meisten Menschen ist der Job mehr als der Garant des monatlichen Auskommens. Arbeit bietet Struktur im Alltag, das Gefühl, gebraucht zu werden, etwas Sinnvolles zu tun. Bei der Arbeit trifft man vertraute Menschen, tauscht Ideen aus, schafft sich ein Netzwerk. Gesund zu sein und einen guten Job zu haben seien die wichtigsten Faktoren für Lebenszufriedenheit, hat die OECD für ihren Better Life Index ermittelt. So schnell wird sich das nicht ändern, auch wenn die Digitalisierung vieles auf den Kopf stellen mag.“

Nun, die grundsätzliche Frage, die sich hier stellt, lautet: Beschäftigung schaffen oder Freiraum, sich entscheiden zu können? Das BGE votiert für letzteres. Wenn Arbeit all das bedeutet, was Borchardt schreibt, braucht sie sich keine Sorgen zu machen. Denn das BGE würde an dieser Bedeutung ja nichts ändern. Falls ein BGE aber den Blick weitet und andere Tätigkeiten von ihrer Zweitrangigkeit befreit, diese dann ausgeübt werden können, ohne erwerbstätig zu sein, dann wird diese Vielfalt zur Geltung kommen. Doch die Autorin zieht einen anderen Schluss:

„Insofern sollten sich all jene, die das Instrument [das BGE, SL] als ausreichenden Ersatz für potenziell entfallende Arbeitsplätze betrachten, nichts vormachen: Menschen möchten nicht nur konsumieren, sie wünschen sich einen guten Arbeitsplatz und wollen gebraucht werden.“

Ja, aber das spricht nun nicht gegen ein BGE. Der schleichende Paternalismus wird auch hier erkennbar, wenn angenommen wird, es könnte überhaupt der Zustand eintreten, dass „Menschen“ sich sagen ließen, was sie zu tun haben und ihr Leben auf das Konsumieren sich beschränken ließen, wenn sie es nicht wollten.

Was bleibt?

„Es gibt viele spannende Themen in der Debatte zur Zukunft der Arbeit, viele Aufgaben, die zu lösen sind: Wie können Menschen und Maschinen sinnvoll zusammenarbeiten, mithilfe von künstlicher Intelligenz mehr leisten, im Job zufriedener werden? Wie lassen sich Familienaufgaben und Erwerbsarbeit über die gesamte Lebensspanne hinweg klug verbinden? Wie lässt sich in einer Welt der digitalen Vernetzung die persönliche Freiheit erhalten? Welcher Ethik sollten Roboter folgen? Und ja, wie sieht ein guter Sozialstaat aus?“

Und dazu soll das BGE keinen Beitrag leisten können? Wie angesichts der Überlegungen, die über die Schlussfolgerungen der Autorin hinausreichen, gegen ein BGE votiert wird, ist erstaunlich.

Sascha Liebermann